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Daniel Kundel

Rückversicherungen: Die Auswirkung des Aufrechnungsverbots nach 77 Abs. 2 VAG (2012)

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Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Nach dem Änderungsgesetz und der neuesten aktuellen Rechtsprechung darf gegen Forderungen, die zum Sicherungsvermögen gehören, nur noch wegen Ansprüchen aus Versicherungsverträgen aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot bestand nach 77 Abs. 2 VAG jedoch schon vor dem 01.01.2008, wurde ab diesem Zeitpunkt jedoch durch Satz 2 konkretisiert. Dies hatte seinen Ursprung darin, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Gericht mit der Problematik der Aufrechnung in diesem Zusammenhang befasst hat. Erst im Jahr 2008 hatten das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2009 als Berufungsgericht einen solchen Fall zu entscheiden. Ausgangspunkt für die zu Grunde liegende Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstversicherers. Erst diese Insolvenz des Erstversicherers löste die zu klärende Aufrechnungsproblematik aus. Dieses Aufrechnungsverbot kann für Rückversicherungsunternehmen enorme wirtschaftliche Folgen haben, da sie trotz bestehender Forderungen nicht gegen die Ansprüche der Erstversicherer aufrechnen können und Schadenszahlungen an den Erstversicherer leisten müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Nach dem Änderungsgesetz und der neuesten aktuellen Rechtsprechung darf gegen Forderungen, die zum Sicherungsvermögen gehören, nur noch wegen Ansprüchen aus Versicherungsverträgen aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot bestand nach 77 Abs. 2 VAG jedoch schon vor dem 01.01.2008, wurde ab diesem Zeitpunkt jedoch durch Satz 2 konkretisiert. Dies hatte seinen Ursprung darin, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Gericht mit der Problematik der Aufrechnung in diesem Zusammenhang befasst hat. Erst im Jahr 2008 hatten das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2009 als Berufungsgericht einen solchen Fall zu entscheiden. Ausgangspunkt für die zu Grunde liegende Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstversicherers. Erst diese Insolvenz des Erstversicherers löste die zu klärende Aufrechnungsproblematik aus. Dieses Aufrechnungsverbot kann für Rückversicherungsunternehmen enorme wirtschaftliche Folgen haben, da sie trotz bestehender Forderungen nicht gegen die Ansprüche der Erstversicherer aufrechnen können und Schadenszahlungen an den Erstversicherer leisten müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. ePUB, 04.05.2012.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Nach dem Änderungsgesetz und der neuesten aktuellen Rechtsprechung darf gegen Forderungen, die zum Sicherungsvermögen gehören, nur noch wegen Ansprüchen aus Versicherungsverträgen aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot bestand nach 77 Abs. 2 VAG jedoch schon vor dem 01.01.2008, wurde ab diesem Zeitpunkt jedoch durch Satz 2 konkretisiert. Dies hatte seinen Ursprung darin, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Gericht mit der Problematik der Aufrechnung in diesem Zusammenhang befasst hat. Erst im Jahr 2008 hatten das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2009 als Berufungsgericht einen solchen Fall zu entscheiden. Ausgangspunkt für die zu Grunde liegende Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstversicherers. Erst diese Insolvenz des Erstversicherers löste die zu klärende Aufrechnungsproblematik aus. Dieses Aufrechnungsverbot kann für Rückversicherungsunternehmen enorme wirtschaftliche Folgen haben, da sie trotz bestehender Forderungen nicht gegen die Ansprüche der Erstversicherer aufrechnen können und Schadenszahlungen an den Erstversicherer leisten müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde § 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des § 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde § 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des § 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Nach dem Änderungsgesetz und der neuesten aktuellen Rechtsprechung darf gegen Forderungen, die zum Sicherungsvermögen gehören, nur noch wegen Ansprüchen aus Versicherungsverträgen aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot bestand nach § 77 Abs. 2 VAG jedoch schon vor dem 01.01.2008, wurde ab diesem Zeitpunkt jedoch durch Satz 2 konkretisiert. Dies hatte seinen Ursprung darin, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Gericht mit der Problematik der Aufrechnung in diesem Zusammenhang befasst hat. Erst im Jahr 2008 hatten das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2009 als Berufungsgericht einen solchen Fall zu entscheiden. Ausgangspunkt für die zu Grunde liegende Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstversicherers. Erst diese Insolvenz des Erstversicherers löste die zu klärende Aufrechnungsproblematik aus. Dieses Aufrechnungsverbot kann für Rückversicherungsunternehmen enorme wirtschaftliche Folgen haben, da sie trotz bestehender Forderungen nicht gegen die Ansprüche der Erstversicherer aufrechnen können und Schadenszahlungen an den Erstversicherer leisten müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.Taal: Duits;Formaat: ePub met kopieerbeveiliging (DRM) van Adobe;Kopieerrechten: Het kopiëren van (delen van) de pagina's is niet toegestaan ;Geschikt voor: Alle e-readers geschikt voor ebooks in ePub formaat. Tablet of smartphone voorzien van een app zoals de bol.com Kobo app.;Verschijningsdatum: mei 2012;ISBN10: 3656182787;ISBN13: 9783656182788; Duitstalig | Ebook | 2012.
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