Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen - 8 Angebote vergleichen
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Stadtrechte, Willk?ren und Polizeiordnungen - Teil I: Goslar und Wernigerode
DE HC NW
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, Lukas Verlag, gebundenes Buch, neu.
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Stadtrechte, Willk?ren und Polizeiordnungen: Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnth?hnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren `Regeldichte` vom Stadtrecht über die Willk?ren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, `jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation` (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Werniger?der Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen. Buch.
Stadtrechte, Willk?ren und Polizeiordnungen: Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnth?hnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren `Regeldichte` vom Stadtrecht über die Willk?ren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, `jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation` (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Werniger?der Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen. Buch.
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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen
DE NW
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, neu.
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk. Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang […]; Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen. 24.6 x 17.7 x 2.2 cm, Buch.
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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen
DE NW
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, neu.
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Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren "Regeldichte" vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, "jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation" (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren "Regeldichte" vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, "jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation" (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
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/ Brauneder / Lingelbach | Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen | Lukas | 2017
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ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, Lukas Verlag, neu.
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk. Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orientiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang [...], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihresgleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
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Gebr. - Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen: Teil I: Goslar und Wernigerode (Harz Forschungen / Forschungen und Quellen zur Geschichte des Har (2017)
DE NW
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, neu.
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Letzte Aktualisierung am: 16.03.2019 08:50:41, Binding: Gebundene Ausgabe, Edition: 1, Label: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Publisher: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, medium: Gebundene Ausgabe, numberOfPages: 253, publicationDate: 2017-03-29, publishers: Dieter Pötschke, Wilhelm Brauneder, Gerhard Lingelbach, languages: german, ISBN: 386732266X, M0386732266XLibriNew.
Letzte Aktualisierung am: 16.03.2019 08:50:41, Binding: Gebundene Ausgabe, Edition: 1, Label: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Publisher: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, medium: Gebundene Ausgabe, numberOfPages: 253, publicationDate: 2017-03-29, publishers: Dieter Pötschke, Wilhelm Brauneder, Gerhard Lingelbach, languages: german, ISBN: 386732266X, M0386732266XLibriNew.
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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnu (2017)
DE HC NW
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, in Deutsch, gebundenes Buch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Next Day, Versandkostenfrei.
Erscheinungsdatum: 04/2017, Medium: Buch, Einband: Gebunden, Titel: Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen, Titelzusatz: Teil I: Goslar und Wernigerode, Redaktion: Pötschke, Dieter // Brauneder, Wilhelm // Lingelbach, Gerhard, Verlag: Lukas Verlag // Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Sprache: Deutsch, Schlagworte: Rechtsgeschichte // Geschichte: Ereignisse und Themen, Rubrik: Geschichte // Regionalgeschichte, Seiten: 253, Abbildungen: 41 teilweise farbige Abbildungen, Reihe: Harz Forschungen (Nr. 32), Informationen: GB, Gewicht: 775 gr, Verkäufer: averdo.
Erscheinungsdatum: 04/2017, Medium: Buch, Einband: Gebunden, Titel: Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen, Titelzusatz: Teil I: Goslar und Wernigerode, Redaktion: Pötschke, Dieter // Brauneder, Wilhelm // Lingelbach, Gerhard, Verlag: Lukas Verlag // Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Sprache: Deutsch, Schlagworte: Rechtsgeschichte // Geschichte: Ereignisse und Themen, Rubrik: Geschichte // Regionalgeschichte, Seiten: 253, Abbildungen: 41 teilweise farbige Abbildungen, Reihe: Harz Forschungen (Nr. 32), Informationen: GB, Gewicht: 775 gr, Verkäufer: averdo.
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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen (2017)
~DE HC NW FE
ISBN: 9783867322669 bzw. 386732266X, vermutlich in Deutsch, Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, gebundenes Buch, neu, Erstausgabe.
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Teil I: Goslar und Wernigerode, Buch, Hardcover.
Teil I: Goslar und Wernigerode, Buch, Hardcover.
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