Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen - Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts
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Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen (2014)
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ISBN: 9783847002253 bzw. 3847002252, in Deutsch, Vandenhoeck + Ruprecht, neu, E-Book.
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Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d´auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie 58 UrhG. Dr. Constanze Thönebe ist Anwältin am Hamburger Standort einer deutschen Wirtschaftskanzlei. 16.07.2014, PDF.
Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d´auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie 58 UrhG. Dr. Constanze Thönebe ist Anwältin am Hamburger Standort einer deutschen Wirtschaftskanzlei. 16.07.2014, PDF.
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Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts, Die Ausschliesslichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d´auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie 58 UrhG. Dr. Constanze Thönebe ist Anwältin am Hamburger Standort einer deutschen Wirtschaftskanzlei. PDF, 16.07.2014.
Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts, Die Ausschliesslichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d´auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie 58 UrhG. Dr. Constanze Thönebe ist Anwältin am Hamburger Standort einer deutschen Wirtschaftskanzlei. PDF, 16.07.2014.
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Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen: Wann gestattet das Urheberrecht dem Kunsthandel und den Museen die freie Bildnutzung von Kunstwerken, Ebook.
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