Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch § 7g EStG
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9783836623223 - Vortmann, Christian: Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch § 7g EStG (eBook, PDF)
Vortmann, Christian

Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch § 7g EStG (eBook, PDF)

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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Universität Bremen (7 Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Inhaltsangabe:Einleitung:Der nach der Bundestagswahl 2005 geschlossene Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005 räumt angesichts des internationalen Wettbewerbsdrucks einer Reform der Unternehmensteuer mit international wettbewerbsfähigen Steuersätzen Priorität ein.Die Unternehmensteuerreform 2008 ist unter diesem Gesichtspunkt mit dem Ziel von der Bundesregierung in Angriff genommen worden, das deutsche Steuerrecht für Unternehmer im internationalen Vergleich mit anderen Staaten attraktiver zu machen. Aufgabe der Bundesregierung ist es, diese Modernisierungen und damit die Zukunftsfähigkeit Deutschlands mit umfassenden Reformmaßnahmen entscheidend voranzubringen. Daher soll durch die Unternehmensteuerreform zum 1. Januar 2008 das Unternehmensteuerrecht grundlegend fortentwickelt und international wettbewerbsfähige Steuersätze realisiert werden. Diese Reform muss neben den Körperschaften auch die Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 Prozent in dieser Rechtsform organisiert sind. Neben der Senkung der Unternehmens-Steuersätze geht die Reform mit einer Vielzahl weiterer Änderungen einher. Beispielhaft sind zu nennen:- Abschaffung der degressiven AfA.- Modifikation der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer.- Einführung einer Zinsschranke bei der Körperschaftsteuer.- Begünstigung thesaurierter Gewinne bei ertragstarken Personengesellschaften.- Einführung einer Abgeltungssteuer für private Anleger.- Einführung eines Investitionsabzugsbetrags.- Änderung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.Den Gesetzesentwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Bundestag am 24.05.2007 angenommen und der Bundesrat hat dem Gesetz am 06.07.2007 zugestimmt. Das UntStRefG wurde dann am 14. August 2007 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und im Bundesgesetzblatt am 17. August 2007 veröffentlicht.Im Zuge des neuen UntStRefG vom 14. August 2007 wurde auch der § 7g Einkommensteuergesetz grundlegend geändert und neu gefasst. Die Änderung des § 7g EStG führt zu erheblichen Änderungen für Unternehmer und Unternehmen. Die bisherige Ansparabschreibung, auch Ansparrücklage genannt, ist durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Mit ihr soll die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert und deren Investitionswille bereits in der Planungs- und Ansparphase gefördert werden. Ferner wird beabsichtigt, aus der Ansparabschreibung, die eines der letzten Steuersparmodelle für den Mittelstand darstellt, einen echten Investitionsanreiz zu schaffen sowie eventuelle Missbrauchsmöglichkeiten zu unterbinden bzw. zukünftig zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Änderung insbesondere beschlossen, da er die bisherigen Gestaltungen des § 7g EStG A.F. als Missbrauch gewertet hat.Zu diesem Zweck eröffnet § 7g EStG n.F. Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage zu bilden. Es ermöglicht also die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes. Diese Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Allerdings sind die bisherigen Vorteile und Sonderbedingungen für Existenzgründer und Selbständige durch die Änderung weggefallen.Die sich hieraus ergebenden steuerlichen Vorteile (z. B. Höhe der Abzugsbeträge, Investitionszeitraum, Art der Wirtschaftsgüter) und steuerlichen Nachteile (z. B. Verschlechterungen für Existenzgründer und Selbständige) für kleine und mittlere Betriebe sollen in dieser Diplomarbeit dargestellt und entsprechend kritisch gewürdigt werden.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:InhaltsverzeichnisIIAbkürzungsverzeichnisIV1.Problemstellung12.Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe23.Darstellung der bisherigen Gesetzesgrundlage § 7g EStG A.F.33.1Definition § 7g EStG A.F.33.2Sonderabschreibung43.2.1Begünstigte Unternehmen53.2.1.1Gewerbebetriebe und Selbständige63.2.1.2Land- und Forstwirtschaft83.2.1.3Organschaft93.2.2Begünstigte Wirtschaftsgüter93.2.3Nutzungsvoraussetzung123.2.4Verbleibensvoraussetzung123.2.5Bildung einer Ansparrücklage143.2.6Inanspruchnahme der Sonderabschreibung153.3Ansparabschreibung (Ansparrücklage)163.3.1Steuerliche Behandlung der Rücklage183.3.2Vorraussetzung für die Bildung der Ansparrücklage183.3.3Investitionsabsicht223.3.4Auflösung der Ansparrücklage243.3.4.1Auflösung der Ansparrücklage bei begünstigten Investitionen243.3.4.2Auflösung der Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen253.3.4.3Gewinnzuschlag253.4Sonderregelungen für Existenzgründer273.4.1Definition Existenzgründer283.4.2Begünstigungen für Existenzgründer293.4.2.1Investitionszeitraum303.4.2.2Rücklagenhöchstbetrag313.4.2.3Auflösung der Existenzgründerrücklage314.Darstellung der neuen Gesetzesgrundlage § 7g EStG n.F.314.1Investitionsabzugsbetrag314.1.1Begünstigte Unternehmen334.1.1.1Gewerbebetriebe und Selbständige334.1.1.2Land- und Forstwirtschaft344.1.1.3Einnahmen-Überschuss-Rechner344.1.1.4Personengesellschaften und Gemeinschaften354.1.2Begünstigte Wirtschaftsgüter364.1.3Investitionsabsicht364.1.4Investitionsbeschreibung374.1.5Begünstigungszeitraum/Investitionszeitraum394.1.6Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen404.1.7Höchstbetrag der Investitionsabzugsbeträge404.2Verrechnung mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten414.3Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages424.3.1Rückabwicklung bei Nichtinvestition424.3.2Rückabwicklung bei geringerer Investition454.3.3Rückabwicklung bei höherer Investition464.3.4Rückabwicklung bei Verstoß gegen die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung464.4Sonderabschreibung474.5Wegfall der Vergünstigungen für Existenzgründer494.6Zeitliche Anwendung des Investitionsabzugsbetrages495.Kritische Würdigung nach Vor- und Nachteilen50LiteraturverzeichnisVIITextprobe:Textprobe:Kapitel 3.5.2, Bildung einer Ansparrücklage:Für nach dem 31.12.2000 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Sonderabschreibung nur vorgenommen werden, wenn `für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.´ Diese Änderung wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügt. `Nach der Begründung des Regierungsentwurfes zum StEntlG 1999/2000/2002 sollte der Kreis der Begünstigten – zur Verbreitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und damit auch zur Finanzierung der steuerlichen Tarifentlastungen – bewusst eingeschränkt werden. Die Förderung sollte auf Existenzgründer konzentriert werden. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber daran festgehalten, den kleinen und mittleren Betrieben über Ansparrücklagen und Sonderabschreibungen einen Investitionsanreiz zu geben´.Eine Ansparrücklage kann aber nur am Ende des Wirtschaftsjahres für Investitionen folgender Wirtschaftsjahre gebildet werden. `Die Rücklage muss den für die Besteuerung maßgebenden Gewinn im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung tatsächlich mindern.´ Die konkrete Höhe der Rücklage ist nicht vorgeschrieben bzw. die Höhe der Sonderabschreibung nicht auf den Betrag der vorherigen Ansparabschreibung beschränkt. Eine Ansparabschreibung in Höhe von 1 EURO genügt daher den Anforderungen. `Die Bildung einer Ansparabschreibung von nur 1 EURO ist dann sinnvoll, wenn im Jahr der Rücklagenbildung eine Ansparabschreibung aus bilanzpolitischer Sicht nicht benötigt wird, für die Folgejahre jedoch die Sonderabschreibung gesichert werden soll´.Diese Regelung gilt nicht für Existenzgründer. Der Gesetzgeber hat für sie eine Sonderregelung geschaffen und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen. Durch den im Gesetz eingefügten Satz 2 gilt diese Regelung `nicht bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird.´ Dieser Anwendungsbereich ist allerdings in mehrfacher Hinsicht zu eng geraten. Insbesondere Kulosa beäugt dieses kritisch: `Dieses gilt zum einen für den persönlichen Anwendungsbereich, der auf Existenzgründer beschränkt ist, obwohl alle Betriebsgründer in einer vergleichbaren Lage sind. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum der zeitliche Anwendungsbereich erst 2003 beginnen soll. Mit der weiteren zeitlichen Einschränkung (Anwendung nur für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird) lässt sich hingegen leben. Denn für Wirtschaftsgüter, die in einem folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden sollen, kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr des Beginns der Betriebseröffnung eine Ansparrücklange nach Abs. 3 EStG A.F. bilden, die dann zur Sonderabschreibung berechtigt.´Inanspruchnahme der Sonderabschreibung:Wesentliche Voraussetzung dafür, das die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG A.F. in Anspruch genommen werden kann ist, dass für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 des § 7g Abs. 1 EStG a.F. gebildet worden ist. Diese muss im vorangegangenen Jahr gebildet worden sein. Die Höhe der Sonderabschreibung ist nicht auf den Rücklagenbetrag begrenzt. Sie ist lediglich davon abhängig, dass eine Rücklage überhaupt gebildet worden ist.Die Sonderabschreibung kann ganz oder auch teilweise im Jahr des Erwerbs oder der Fertigstellung des abnutzbaren beweglichen Anlageguts in Anspruch genommen werden. Der Begriff und der Zeitpunkt der `Anschaffung´ oder `Herstellung´ haben für die Anwendung des § 7g EStG a.F. große praktische Bedeutung. Die Begriffe `Anschaffung´ und `Herstellung´ sind im Einkommensteuergesetz nicht näher erläutert. Für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung ist die Auslegung der genannten Begriffe an den handelsrechtlichen Grundsätzen und damit an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszurichten. Unter Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem es geliefert wird, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien über das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verfügen kann. Demgegenüber gilt ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt als hergestellt, in welchem es fertig gestellt wird, d. h. in dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitsprozess für die Erzeugung von Wirtschaftsgütern abgeschlossen ist.Der Zeitpunkt der Bestellung oder der Beginn der Herstellung des Wirtschaftsguts ist für die Absetzung nach § 7g EStG a.F. ebenso bedeutungslos wie der Tag der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da die Sonderabschreibung erst nach vollendeter Anschaffung oder Herstellung gewährt werden kann, sind Anzahlungen auf die Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten nicht begünstigt.Die Sonderabschreibung ist nicht zeitanteilig abzuziehen, d. h., der vom Steuerpflichtigen für das betreffende Jahr des Begünstigungszeitraums gewählte Absetzungsbetrag wird ohne Rücksicht auf das Datum der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen (innerhalb des Wirtschafts- oder Kalenderjahres) in voller Höhe in Abzug gebracht. Somit können z. B. auch im Dezember eines Jahres maximal die vollen 20 Prozent Sonderabschreibung genutzt werden.
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