Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG (Studienreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse)
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9783830078838 - Sextl: | Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG | Kovac | 2014
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| Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG | Kovac | 2014

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ISBN: 9783830078838 bzw. 3830078838, in Deutsch, Kovac, neu.

Die Leiharbeit befindet sich ständig im Wandel. Anfangs war lediglich eine maximal drei Monate andauernde Überlassung erlaubt. Betriebs¬inhaber sollten schnell und effektiv auf etwaige Auftragsspitzen reagieren können. Die zulässige Höchstüberlassungsfrist wurde später sukzessive verlängert, was für Arbeitgeber (Entleiher) neue Möglichkeiten eröffnete. Im Zuge der Hartz-Reformen erlaubte der Gesetzgeber schließlich eine zeitlich unbefristete Arbeitnehmerüberlassung. Dies hatte durchaus positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Als negative Folge kam es aber vermehrt zur Bildung sogenannter Schattenbelegschaften. Arbeitgeber ersetzten ganze Gruppen von Stammpersonal dauerhaft durch Leiharbeitnehmer. Zum Teil wurden Vertragsarbeitnehmer sogar entlassen, um unmittelbar im Anschluss wieder als Leiharbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, oftmals mit einer schlechteren Vergütung und zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Betriebsräte verfolgten diese Tendenzen kritisch. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist es, die Interessen der Stammbelegschaft zu vertreten. Der immer weiter fortschreitende Einsatz von Leiharbeit führte zu nicht unerheblichen Spannungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Als durchaus effektives Mittel, um der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu begegnen, stellte sich das Mitbestimmungsrecht des Entleiher¬betriebsrats gemäß § 14 Abs. 3 AÜG heraus. Diese Entwicklung hat zu zahlreichen rechtlichen Problemen geführt, die bei allen Beteiligten bis heute für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Besonders praxisrelevante Fragen werden im Rahmen der Abhandlung Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG umfassend untersucht und beantwortet. Neben der einschlägigen Literatur wird dabei die mengenmäßig kaum überschaubare und zum Teil in sich auch unstimmige Rechtsprechung analysiert. Im Fokus steht die erlaubte Arbeitnehmer-überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Untersuchung behandelt schwerpunktmäßig den Entleiherbetrieb und orientiert sich an der Systematik des Gesetzes. Erwähnenswert ist unter anderem der vom Verfasser entwickelte Drei-Punkte-Katalog, der es ermöglicht, den in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG normierten unbestimmten Rechtsbegriff vorübergehend praxistauglich zu konkretisieren. Mit dem kontrovers diskutierten Konzept der sogenannten konzerninternen Verleihgesellschaft setzt sich der Verfasser ebenfalls eingehend auseinander.
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9783830078838 - Michael ***tl: Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG
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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 207 284 pages. Die Leiharbeit befindet sich ständig im Wandel. Anfangs war lediglich eine - maximal - drei Monate andauernde Überlassung erlaubt. Betriebsinhaber sollten schnell und effektiv auf etwaige Auftragsspitzen reagieren können. Die zulässige Höchstüberlassungsfrist wurde später sukzessive verlängert, was für Arbeitgeber (Entleiher) neue Möglichkeiten eröffnete. Im Zuge der Hartz-Reformen erlaubte der Gesetzgeber schließlich eine zeitlich unbefristete Arbeitnehmerüberlassung. Dies hatte durchaus positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Als negative Folge kam es aber vermehrt zur Bildung sogenannter "Schattenbelegschaften". Arbeitgeber ersetzten ganze Gruppen von Stammpersonal dauerhaft durch Leiharbeitnehmer. Zum Teil wurden Vertragsarbeitnehmer sogar entlassen, um unmittelbar im Anschluss wieder als Leiharbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden; oftmals mit einer schlechteren Vergütung und zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Betriebsräte verfolgten diese Tendenzen kritisch. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist es, die Interessen der Stammbelegschaft zu vertreten. Der immer weiter fortschreitende Einsatz von Leiharbeit führte zu nicht unerheblichen Spannungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Als durchaus effektives Mittel, um der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu begegnen, stellte sich das Mitbestimmungsrecht des Entleiherbetriebsrats gemäß § 14 Abs. 3 AÜG heraus. Diese Entwicklung hat zu zahlreichen rechtlichen Problemen geführt, die bei allen Beteiligten bis heute für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Besonders praxisrelevante Fragen werden im Rahmen der Abhandlung "Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG" umfassend untersucht und beantwortet. Neben der einschlägigen Literatur wird dabei die - mengenmäßig kaum überschaubare und zum Teil in sich auch unstimmige - Rechtsprechung analysiert. Im Fokus steht die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Untersuchung behandelt schwerpunktmäßig den Entleiherbetrieb und orientiert sich an der Systematik des Gesetzes. Erwähnenswert ist unter anderem der vom Verfasser entwickelte Drei-Punkte-Katalog, der es ermöglicht, den in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG normierten unbestimmten Rechtsbegriff "vorübergehend" praxistauglich zu konkretisieren. Mit dem kontrovers diskutierten Konzept der sogenannten "konzerninternen Verleihgesellschaft" setzt sich der Verfasser ebenfalls eingehend auseinander.
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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 207 284 pages. Die Leiharbeit befindet sich ständig im Wandel. Anfangs war lediglich eine - maximal - drei Monate andauernde Überlassung erlaubt. Betriebsinhaber sollten schnell und effektiv auf etwaige Auftragsspitzen reagieren können. Die zulässige Höchstüberlassungsfrist wurde später sukzessive verlängert, was für Arbeitgeber (Entleiher) neue Möglichkeiten eröffnete. Im Zuge der Hartz-Reformen erlaubte der Gesetzgeber schließlich eine zeitlich unbefristete Arbeitnehmerüberlassung. Dies hatte durchaus positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Als negative Folge kam es aber vermehrt zur Bildung sogenannter "Schattenbelegschaften". Arbeitgeber ersetzten ganze Gruppen von Stammpersonal dauerhaft durch Leiharbeitnehmer. Zum Teil wurden Vertragsarbeitnehmer sogar entlassen, um unmittelbar im Anschluss wieder als Leiharbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden; oftmals mit einer schlechteren Vergütung und zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Betriebsräte verfolgten diese Tendenzen kritisch. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist es, die Interessen der Stammbelegschaft zu vertreten. Der immer weiter fortschreitende Einsatz von Leiharbeit führte zu nicht unerheblichen Spannungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Als durchaus effektives Mittel, um der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu begegnen, stellte sich das Mitbestimmungsrecht des Entleiherbetriebsrats gemäß § 14 Abs. 3 AÜG heraus. Diese Entwicklung hat zu zahlreichen rechtlichen Problemen geführt, die bei allen Beteiligten bis heute für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Besonders praxisrelevante Fragen werden im Rahmen der Abhandlung "Die Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 AÜG" umfassend untersucht und beantwortet. Neben der einschlägigen Literatur wird dabei die - mengenmäßig kaum überschaubare und zum Teil in sich auch unstimmige - Rechtsprechung analysiert. Im Fokus steht die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Untersuchung behandelt schwerpunktmäßig den Entleiherbetrieb und orientiert sich an der Systematik des Gesetzes. Erwähnenswert ist unter anderem der vom Verfasser entwickelte Drei-Punkte-Katalog, der es ermöglicht, den in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG normierten unbestimmten Rechtsbegriff "vorübergehend" praxistauglich zu konkretisieren. Mit dem kontrovers diskutierten Konzept der sogenannten "konzerninternen Verleihgesellschaft" setzt sich der Verfasser ebenfalls eingehend auseinander.
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