Umfang und Grenzen der Durchsetzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
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Umfang und Grenzen der Durchsetzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (2011)
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ISBN: 9783830054382 bzw. 3830054386, in Deutsch, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
Von Händler/Antiquariat, Verlag Dr. Kovac GmbH [56043471], Hamburg, Germany.
Studien zum Völker- und Europarecht, Band 87 196 pages. Infolge der Zugehörigkeit von 27 Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen und Rechtsauslegungen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. Wesentliches Instrument hierzu ist das in Art. 267 AEUV geregelte Verfahren der Vorabentscheidung, welches das zahlenmäßig häufigste Verfahren vor dem EuGH darstellt und etwa die Hälfte von dessen Rechtsprechungstätigkeit ausmacht. Innerhalb dieses Verfahrens tragen der EuGH und die mitgliedstaatlichen Gerichte die gemeinsame Verantwortung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts über sämtliche Mitgliedstaaten hinweg. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es insbesondere der Mitwirkung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte. Diese sind gehalten, gemeinschaftsrechtlich problematische Fragestellungen in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu erkennen und ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Aufgrund der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens ist neben dem jedem mitgliedstaatlichen Gericht eingeräumten Vorlagerecht in Art. 267 Abs. 3 AEUV für bestimmte Fälle auch die Verpflichtung zur Einreichung einer Vorlagefrage vorgesehen. Ungeachtet hoher und steigender Vorlagezahlen ist jedoch bereits mehrfach trotz einer bestehenden Vorlagepflicht die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch mitgliedstaatliche Gerichte unterblieben. Im Zusammenhang mit der Missachtung der Vorlagepflicht hatte sich der EuGH daher in der jüngeren Vergangenheit mit mehreren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Gerichtsurteilen zu befassen. Hierdurch wurden Fragen nach den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Vorlagepflicht aufgeworfen sowie den Möglichkeiten, eine Vorlage mit Zwangsmitteln zu erzwingen oder durch wirksame Sanktionen zu forcieren. Als denkbare Reaktionen kommen dabei etwa die Inanspruchnahme des jeweiligen Mitgliedstaates auf Schadensersatz im Wege der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung, dessen Verurteilung innerhalb des Vertragsverletzungsverfahrens oder die Durchbrechung der Rechtskraft eines mitgliedstaatlichen Gerichtsurteils in Betracht. Die Rechtsprechung des EuGH im Rahmen dieser Verfahren bot Anlass zu Überlegungen, ob und inwieweit Mechanismen geschaffen werden konnten, die eine effektive Sanktionierung und Durchsetzung der Vorlagepflicht ermöglichen und ob dabei den Besonderheiten der Judikative, wie etwa der richterlichen Unabhängigkeit, der Rechtskraft gerichtlicher Urteile oder dem Spruchrichterprivileg hinreichende Beachtung geschenkt wurde. Weiter erfolgt ein Ausblick darauf, wie sich diese Rechtsprechung auf die künftige Zusammenarbeit der mitglied-staatlichen Gerichte mit dem EuGH innerhalb des Vorabentscheidungsverfahrens auswirken könnte.
Studien zum Völker- und Europarecht, Band 87 196 pages. Infolge der Zugehörigkeit von 27 Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen und Rechtsauslegungen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. Wesentliches Instrument hierzu ist das in Art. 267 AEUV geregelte Verfahren der Vorabentscheidung, welches das zahlenmäßig häufigste Verfahren vor dem EuGH darstellt und etwa die Hälfte von dessen Rechtsprechungstätigkeit ausmacht. Innerhalb dieses Verfahrens tragen der EuGH und die mitgliedstaatlichen Gerichte die gemeinsame Verantwortung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts über sämtliche Mitgliedstaaten hinweg. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es insbesondere der Mitwirkung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte. Diese sind gehalten, gemeinschaftsrechtlich problematische Fragestellungen in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu erkennen und ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Aufgrund der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens ist neben dem jedem mitgliedstaatlichen Gericht eingeräumten Vorlagerecht in Art. 267 Abs. 3 AEUV für bestimmte Fälle auch die Verpflichtung zur Einreichung einer Vorlagefrage vorgesehen. Ungeachtet hoher und steigender Vorlagezahlen ist jedoch bereits mehrfach trotz einer bestehenden Vorlagepflicht die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch mitgliedstaatliche Gerichte unterblieben. Im Zusammenhang mit der Missachtung der Vorlagepflicht hatte sich der EuGH daher in der jüngeren Vergangenheit mit mehreren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Gerichtsurteilen zu befassen. Hierdurch wurden Fragen nach den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Vorlagepflicht aufgeworfen sowie den Möglichkeiten, eine Vorlage mit Zwangsmitteln zu erzwingen oder durch wirksame Sanktionen zu forcieren. Als denkbare Reaktionen kommen dabei etwa die Inanspruchnahme des jeweiligen Mitgliedstaates auf Schadensersatz im Wege der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung, dessen Verurteilung innerhalb des Vertragsverletzungsverfahrens oder die Durchbrechung der Rechtskraft eines mitgliedstaatlichen Gerichtsurteils in Betracht. Die Rechtsprechung des EuGH im Rahmen dieser Verfahren bot Anlass zu Überlegungen, ob und inwieweit Mechanismen geschaffen werden konnten, die eine effektive Sanktionierung und Durchsetzung der Vorlagepflicht ermöglichen und ob dabei den Besonderheiten der Judikative, wie etwa der richterlichen Unabhängigkeit, der Rechtskraft gerichtlicher Urteile oder dem Spruchrichterprivileg hinreichende Beachtung geschenkt wurde. Weiter erfolgt ein Ausblick darauf, wie sich diese Rechtsprechung auf die künftige Zusammenarbeit der mitglied-staatlichen Gerichte mit dem EuGH innerhalb des Vorabentscheidungsverfahrens auswirken könnte.
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ISBN: 9783830054382 bzw. 3830054386, in Deutsch, Kovac, neu.
Infolge der Zugehörigkeit von 27 Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen und Rechtsauslegungen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. Wesentliches Instrument hierzu ist das in Art. 267 AEUV geregelte Verfahren der Vorabentscheidung, welches das zahlenmäßig häufigste Verfahren vor dem EuGH darstellt und etwa die Hälfte von dessen Rechtsprechungstätigkeit ausmacht. Innerhalb dieses Verfahrens tragen der EuGH und die mitgliedstaatlichen Gerichte die gemeinsame Verantwortung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts über sämtliche Mitgliedstaaten hinweg. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es insbesondere der Mitwirkung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte. Diese sind gehalten, gemeinschaftsrechtlich problematische Fragestellungen in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu erkennen und ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Aufgrund der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens ist neben dem jedem mitgliedstaatlichen Gericht eingeräumten Vorlagerecht in Art. 267 Abs. 3 AEUV für bestimmte Fälle auch die Verpflichtung zur Einreichung einer Vorlagefrage vorgesehen. Ungeachtet hoher und steigender Vorlagezahlen ist jedoch bereits mehrfach trotz einer bestehenden Vorlagepflicht die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch mitgliedstaatliche Gerichte unterblieben. Im Zusammenhang mit der Missachtung der Vorlagepflicht hatte sich der EuGH daher in der jüngeren Vergangenheit mit mehreren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Gerichtsurteilen zu befassen. Hierdurch wurden Fragen nach den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Vorlagepflicht aufgeworfen sowie den Möglichkeiten, eine Vorlage mit Zwangsmitteln zu erzwingen oder durch wirksame Sanktionen zu forcieren. Als denkbare Reaktionen kommen dabei etwa die Inanspruchnahme des jeweiligen Mitgliedstaates auf Schadensersatz im Wege der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung, dessen Verurteilung innerhalb des Vertragsverletzungsverfahrens oder die Durchbrechung der Rechtskraft eines mitgliedstaatlichen Gerichtsurteils in Betracht. Die Rechtsprechung des EuGH im Rahmen dieser Verfahren bot Anlass zu Überlegungen, ob und inwieweit Mechanismen geschaffen werden konnten, die eine effektive Sanktionierung und Durchsetzung der Vorlagepflicht ermöglichen und ob dabei den Besonderheiten der Judikative, wie etwa der richterlichen Unabhängigkeit, der Rechtskraft gerichtlicher Urteile oder dem Spruchrichterprivileg hinreichende Beachtung geschenkt wurde. Weiter erfolgt ein Ausblick darauf, wie sich diese Rechtsprechung auf die künftige Zusammenarbeit der mitglied-staatlichen Gerichte mit dem EuGH innerhalb des Vorabentscheidungsverfahrens auswirken könnte.
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