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Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht., Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien; Band 11.100%: Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht., Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien; Band 11. (ISBN: 9783825329532) 1981, Universitätsverlag Winter GmbH Heidelberg, in Deutsch, Band: 11, Broschiert.
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Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikaischen Recht. von79%: Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikaischen Recht. von (ISBN: 9783533029526) 1981, in Deutsch, Taschenbuch.
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77%: Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleistungen Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und angloamerikanischen Recht. (ISBN: 9783533029533) 1981, in Deutsch, Broschiert.
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Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht., Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien; Band 11.
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9783825329532 - Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht. Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien; Band 11.
Hilgenfeldt, Albrecht

Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht. Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien; Band 11. (1981)

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226 Seiten. Gebundene Ausgabe. Originalverpackt. Leinenband mit Titel- und Rückentitelprägung, neuwertig, originalverpackt. - Die Unterbrechung von Versorgungsleitungen bildet eine Fallgruppe von Unfallereignissen, die klassische Probleme der Begründung und Begrenzung der deliktischen Haftung berührt und zugleich die Unstimmigkeiten in diesem System deutlich hervortreten läßt. Die Gerichte in Deutschland mußten sich seit Mitte der fünfziger fahre wiederholt mit den haftungsrechtlichen Problemen derartiger Schadensfälle befassen. Dabei waren weniger die Ansprüche des Eigentümers der zerstörten Leitung zu klären', als vielmehr die Voraussetzungen und der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den betroffenen Anschlußnehmern. Die Untersuchung beschränkt sich daher auf diesen Problemkreis. Der unerwartete Ausfall einer Versorgungsleitung ist ein Ereignis, das bei den Betroffenen in aller Regel Unannehmlichkeiten hervorruft. Das gilt nicht nur für die Energiezufuhr, also für Gas- und Stromversorgungsanlagen, sondern auch bei Wasser- und Fernheizleitungen sowie bei Telefonkabeln. Ist die Beeinträchtigung von kurzer Dauer, werden die Betroffenen die kurzfristigen Nachteile hinnehmen. Bei Gewerbebetrieben ist allerdings auch der kurzfristige Ausfall einer Leitung geeignet, einen erheblichen Schaden zu verursachen, sodaß sich hier die Frage stellt, ob diese Nachteile als Verwirklichung des allgemeinen Betriebsrisikos hingenommen werden müssen, oder aber ein Ausgleichsanspruch besteht. Da die Energielieferungsverträge allgemein eine weitgehende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens vorsehen, kommt nur eine Inanspruchnahme des Dritten, der die Unterbrechung verursacht hat, in Betracht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Voraussetzungen einer derartigen Haftung ist erstmals im Jahre 1958 ergangen. Daß sich für die voranliegende Zeit keine entsprechenden Urteile finden lassen, dürfte kaum damit zu erklären sein, daß sich vergleichbare Fälle nicht ereignet hätten. Vielmehr hielt man eine Klage allgemein nicht für erfolgversprechend. In dem Fall BGHZ 29, 65 sah sich die vom Stromausfall betroffene Maschinenfabrik auch erst dadurch zur Klageerhebung veranlaßt, daß das beklagte Bauunternehmen das zu ihrem Betrieb führende Erdkabel innerhalb eines dreiviertel Jahres ein zweites Mal, sechzig Meter hinter der alten Bruchstelle, beschädigte. Obwohl der Bundesgerichtshof den Ersatzanspruch mangels Eigentumsverletzung abwies, hat sich seither die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage bei derartigen Fällen grundlegend geändert. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, daß der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung BGHZ 41, 123 die schuldhafte Unterbrechung der Leitung für ausreichend hielt, um eine Haftung aus 5 823 Abs. 1 BGB gegenüber einem Anschlußnehmer zu begründen. Voraussetzung der Haftung ist also, daß bei diesem eine Rechtsgutsverletzung verursacht wird. Zum anderen wurde mit Inkrafttreten der Landesbauordnungen6 in der Zeit nach 1961 die Ansicht vertreten, die darin enthaltenen Vorschriften zum Schutz von Versorgungsleitungen seien geeignet, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche für reine Vermögensschäden zu begründen'. Angesichts der spezifischen Besonderheit dieser Kategorie von Unfallereignissen, die sich durch die Gleichartigkeit des Kausalverlaufs von der Unterbrechung der Leitung zu den Beeinträchtigungen der Anschlußnehmer auszeichnet, kann es nicht verwundern, daß die Rechtsprechung in den USA und im Geltungsbereich des englischen Common Law zu Ergebnissen führt, die mit den Lösungen des deutschen Deliktsrechts vollkommen übereinstimmen". Ungeachtet der Unterschiede in der dogmatischen Begründung wurden die sich entsprechenden Fälle jeweils im gleichen Sinne und unter Anwendung der gleichen Argumente entschieden. Auch nach dem Common Law begründet die schuldhafte Unterbrechung der Leitung allein noch keine Haftung gegenüber den Anschlußnehmern. Nur wenn diese eine Eigentumsverletzung nachweisen können, kann ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht werden. (Auszug Einleitung) Versand D: 2,60 EUR Jura. Recht. Rechtswissenschaften. Rechtsgeschichte. Wirtschaftsrecht.
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9783825329532 - Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht. Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien Band 11.
Hilgenfeldt, Albrecht

Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht. Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien Band 11. (1981)

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226 Seiten. Gebundene Ausgabe. Originalverpackt.Leinenband mit Titel- und Rückentitelprägung, neuwertig, originalverpackt. - Die Unterbrechung von Versorgungsleitungen bildet eine Fallgruppe von Unfallereignissen, die klassische Probleme der Begründung und Begrenzung der deliktischen Haftung berührt und zugleich die Unstimmigkeiten in diesem System deutlich hervortreten läßt. Die Gerichte in Deutschland mußten sich seit Mitte der fünfziger fahre wiederholt mit den haftungsrechtlichen Problemen derartiger Schadensfälle befassen. Dabei waren weniger die Ansprüche des Eigentümers der zerstörten Leitung zu klären', als vielmehr die Voraussetzungen und der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den betroffenen Anschlußnehmern. Die Untersuchung beschränkt sich daher auf diesen Problemkreis. Der unerwartete Ausfall einer Versorgungsleitung ist ein Ereignis, das bei den Betroffenen in aller Regel Unannehmlichkeiten hervorruft. Das gilt nicht nur für die Energiezufuhr, also für Gas- und Stromversorgungsanlagen, sondern auch bei Wasser- und Fernheizleitungen sowie bei Telefonkabeln. Ist die Beeinträchtigung von kurzer Dauer, werden die Betroffenen die kurzfristigen Nachteile hinnehmen. Bei Gewerbebetrieben ist allerdings auch der kurzfristige Ausfall einer Leitung geeignet, einen erheblichen Schaden zu verursachen, sodaß sich hier die Frage stellt, ob diese Nachteile als Verwirklichung des allgemeinen Betriebsrisikos hingenommen werden müssen, oder aber ein Ausgleichsanspruch besteht. Da die Energielieferungsverträge allgemein eine weitgehende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens vorsehen, kommt nur eine Inanspruchnahme des Dritten, der die Unterbrechung verursacht hat, in Betracht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Voraussetzungen einer derartigen Haftung ist erstmals im Jahre 1958 ergangen. Daß sich für die voranliegende Zeit keine entsprechenden Urteile finden lassen, dürfte kaum damit zu erklären sein, daß sich vergleichbare Fälle nicht ereignet hätten. Vielmehr hielt man eine Klage allgemein nicht für erfolgversprechend. In dem Fall BGHZ 29, 65 sah sich die vom Stromausfall betroffene Maschinenfabrik auch erst dadurch zur Klageerhebung veranlaßt, daß das beklagte Bauunternehmen das zu ihrem Betrieb führende Erdkabel innerhalb eines dreiviertel Jahres ein zweites Mal, sechzig Meter hinter der alten Bruchstelle, beschädigte. Obwohl der Bundesgerichtshof den Ersatzanspruch mangels Eigentumsverletzung abwies, hat sich seither die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage bei derartigen Fällen grundlegend geändert. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, daß der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung BGHZ 41, 123 die schuldhafte Unterbrechung der Leitung für ausreichend hielt, um eine Haftung aus 5 823 Abs. 1 BGB gegenüber einem Anschlußnehmer zu begründen. Voraussetzung der Haftung ist also, daß bei diesem eine Rechtsgutsverletzung verursacht wird. Zum anderen wurde mit Inkrafttreten der Landesbauordnungen6 in der Zeit nach 1961 die Ansicht vertreten, die darin enthaltenen Vorschriften zum Schutz von Versorgungsleitungen seien geeignet, in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche für reine Vermögensschäden zu begründen'. Angesichts der spezifischen Besonderheit dieser Kategorie von Unfallereignissen, die sich durch die Gleichartigkeit des Kausalverlaufs von der Unterbrechung der Leitung zu den Beeinträchtigungen der Anschlußnehmer auszeichnet, kann es nicht verwundern, daß die Rechtsprechung in den USA und im Geltungsbereich des englischen Common Law zu Ergebnissen führt, die mit den Lösungen des deutschen Deliktsrechts vollkommen übereinstimmen". Ungeachtet der Unterschiede in der dogmatischen Begründung wurden die sich entsprechenden Fälle jeweils im gleichen Sinne und unter Anwendung der gleichen Argumente entschieden. Auch nach dem Common Law begründet die schuldhafte Unterbrechung der Leitung allein noch keine Haftung gegenüber den Anschlußnehmern. Nur wenn diese eine Eigentumsverletzung nachweisen können, kann ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht werden. (Auszug Einleitung).
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9783533029526 - Hilgenfeldt, Albrecht: Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikaischen Recht. von
Hilgenfeldt, Albrecht

Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikaischen Recht. von (1981)

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Hilgenfeldt, Albrecht

Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleistungen Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und angloamerikanischen Recht. (1981)

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Albrecht Hilgenfeldt

Der Ersatz von Vermögensschäden bei der Unterbrechung von Versorgungsleitungen: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, englischen und anglo-amerikanischen Recht (1981)

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Albrecht Hilgenfeldt

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Albrecht Hilgenfeldt

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