Vollzugspraxis des Opferfürsorgegesetzes - 5 Angebote vergleichen

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9783702905101 - Berger, Heinrich: Vollzugspraxis des 'Opferfürsorgegesetzes'
Berger, Heinrich

Vollzugspraxis des 'Opferfürsorgegesetzes' (2004)

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ISBN: 9783702905101 bzw. 3702905103, vermutlich in Deutsch, Böhlau, Wien, Österreich, Taschenbuch, neu.

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Erscheinungsdatum: 01/2004, Medium: Taschenbuch, Einband: Kartoniert / Broschiert, Titel: Vollzugspraxis des 'Opferfürsorgegesetzes', Titelzusatz: Analyse der praktischen Vollziehung des einschlägigen Sozialrechts, Autor: Berger, Heinrich // Dimmel, Nikolaus // Forster // Spring, Claudia Andrea // Berger, Karin, Verlag: Boehlau Verlag // Böhlau Wien, Imprint: Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, Sprache: Deutsch, Schlagworte: Österreich // Rechtsgeschichte // Vierziger Jahre // 1940 bis 1949 n. Chr // Zweite Hälfte 20. Jahrhundert // 1950 bis 1999 n. Chr // Geschichte allgemein und Weltgeschichte, Rubrik: Geschichte // Allgemeines, Lexika, Seiten: 309, Reihe: Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich (Nr. 29), Gewicht: 408 gr, Verkäufer: averdo.
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9783702905101 - Heinrich Berger: Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes"
Symbolbild
Heinrich Berger

Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes" (2004)

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ISBN: 9783702905101 bzw. 3702905103, vermutlich in Deutsch, Boehlau Verlag, Taschenbuch, neu.

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Von Händler/Antiquariat, BuchWeltWeit Inh. Ludwig Meier e.K. [57449362], Bergisch Gladbach, Germany.
Neuware - Das 1947 beschlossene Opferfürsorgegesetz wurde seither 62 Mal(!) geändert, wobei die meisten Änderungen und Erweiterungen auf Druck der NS-Opferverbände bzw. auf alliierte Interventionen zurückgingen. Der selektive Opferbegriff des OFG bevorzugt bis zur Gegenwart Opfer des politischen Widerstandes gegenüber den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, obschon seit 1949 auch Gruppen von Verfolgten in den Genuss von fortlaufenden Rentenzahlungen kommen können. Verfolgungsopfer, die nur einen Opferausweis erhalten, bleiben jedoch auch dann von Unterhaltsrenten ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem ausreichend zu sichern. Die Richtlinien für eine Anerkennung nach Opferfürsorgegesetz wurden streng und formalisiert gehandhabt, wodurch Verfolgte mit atypischen Verfolgungsgeschichten, Gruppen wie Roma und Sinti nur schwer oder Homosexuelle gar nicht anerkannt wurden. Judikatur und Verwaltungshandeln verfestigten den selektiven Opferbegriff. Wegen ihrer sexuellen Orientierung oder als angeblich asozial Verfolgte schließt der Gesetzgeber bis heute vom OFG aus. In der Grundtendenz entsteht der Eindruck, dass Rechtsprechung und Praxis auch im Bereich des OFG eher geneigt schienen, ehemaligen Nationalsozialisten sozusagen einen Vertrauensvorschuss einzuräumen, während hingegen andere, vergleichsweise sogar untergeordnete Aspekte relativ rasch zur Ablehnung einer Anspruchsberechtigung herangezogen wurden. Im Übrigen sind diese Regelungen bis heute wesentlich strenger als etwa jene im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Auch bei den Verfahrensregeln gestaltete der Gesetzgeber das OFG strenger als das KOVG. Karin Berger, Dr. phil, Forscherin und Regisseurin, geb. in Gmünd/NÖ, Studium der Politikwissenschaft und Ethnologie. Forschungen und Publikationen zu den Themen Widerstand von Frauen, Frauenbild und Frauenarbeit im Nationalsozialismus, Geschichte und Gegenwart der Roma und Sinti; Herausgeberin biografischer Erinnerungen unter anderem Ceija Stojka: Reisende auf dieser Welt. Aus dem Leben einer Rom-Zigeunerin, Dokumentarische Filmarbeit seit 1984. Heinrich Berger, Mag. phil, geb. in Linz, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ludwig Boltzmann-Institut für historische Sozialwissenschaft in Wien, Mitarbeiter bei einer Reihe von Forschungsprojekten und Lehrbeauftragter am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien. Arbeits- und Publikationsschwerpunkt: quantifizierende Methode, Migrationsforschung und Geschichte der Juden in Wien. Nikolaus Dimmel, (Projektleiter) ao. Univ.-Prof. Dr. jur., Dr. phil., geb. 1959, verheiratet, drei Kinder, Diplomierter Sozialmanager, 1990-1995: Amtsleiter des Sozialamtes der Stadt Salzburg, 1995/1996: APART-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, seit 1997 Hochschullehrer am Institut für Grundlagenwissenschaften der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, Leiter des Lehrgangs für Sozialmanagement an der Juridischen Fakultät Salzburg, 2001-2002: Geschäftsführer der AZSO GmbH (Sbg). Zahlreiche Publikationen zu Rechtssoziologie und Rechtspolitik. David Forster, Mag. phil., geb. 1972 in Wien. Matura 1990, Buchhändlerlehre 1991, Studium der Politikwissenschaft und Geschichte an der Universität Wien 1999; Mitarbeiter im Projekt der Historikerkommission 'Vollzugspraxis des Opferfürsorgegesetzes' und im Projekt 'Österreichische Opfer der NS-Militärgerichtsbarkeit' im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Publikation: 'Wiedergutmachung' in Österreich und der BRD im Vergleich. (Innsbruck/Wien/München 2001). Claudia A. Spring, Mag.a phil, geb. 1962, Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin und Historikerin, Forschungsfelder: Eugenik, Medizin und Anthropologie im 20. Jahrhundert; derzeit: 'Anthropologie im Nationalsozialismus' am Naturhistorischen Museum Wien. Forschungsprojekt des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF 309 pp. Deutsch.
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9783702905101 - Vollzugspraxis des 'Opferfürsorgegesetzes' (f. Österreich)

Vollzugspraxis des 'Opferfürsorgegesetzes' (f. Österreich) (1949)

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ISBN: 9783702905101 bzw. 3702905103, in Deutsch, Böhlau, Wien, Österreich, neu, Hörbuch.

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Die vorliegende Publikation widmet sich der Analyse der praktischen Vollziehung des Opferfürsorgesetzes. Das 1947 beschlossene Opferfürsorgegesetz wurde seither 62 Mal(!) geändert, wobei die meisten Änderungen und Erweiterungen auf Druck der NS-Opferverbände bzw. auf alliierte Interventionen zurückgingen. Der selektive Opferbegriff des OFG bevorzugt bis zur Gegenwart Opfer des politischen Widerstandes gegenüber den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, obschon seit 1949 auch Gruppen von Verfolgten in den Genuss von fortlaufenden Rentenzahlungen kommen können. Verfolgungsopfer, die nur einen Opferausweis erhalten, bleiben jedoch auch dann von Unterhaltsrenten ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem ausreichend zu sichern. Die Richtlinien für eine Anerkennung nach Opferfürsorgegesetz wurden streng und formalisiert gehandhabt, wodurch Verfolgte mit atypischen Verfolgungsgeschichten, Gruppen wie Roma und Sinti nur schwer oder Homosexuelle gar nicht anerkannt wurden. Judikatur und Verwaltungshandeln verfestigten den selektiven Opferbegriff. Wegen ihrer sexuellen Orientierung oder als angeblich asozial Verfolgte schließt der Gesetzgeber bis heute vom OFG aus.Aus den in den Archiven und Registraturen vorhandenen Akten der Opferfürsorge wurde eine repräsentative Stichprobe gezogen. Knapp 60% der Verfahren der Opferfürsorge verliefen im Sinne des Begehrens der AntragstellerInnen erfolgreich. Die Unterschiede zwischen "aktiven" und "passiven" Opfern waren dabei allerdings erheblich. "Passive" Opfer waren häufiger von (Teil)Ablehnungen, längeren Verfahrensdauern, höherer Verfahrenskomplexität sowie einem höheren "Versandungsrisiko" betroffen.In der Grundtendenz entsteht der Eindruck, dass Rechtsprechung und Praxis auch im Bereich des OFG eher geneigt schienen, ehemaligen Nationalsozialisten sozusagen einen Vertrauensvorschuss einzuräumen, während hingegen andere, vergleichsweise sogar untergeordnete Aspekte relativ rasch zur Ablehnung einer Anspruchsberechtigung herangezogen wurden. Im Übrigen sind diese Regelungen bis heute wesentlich strenger als etwa jene im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Auch bei den Verfahrensregeln gestaltete der Gesetzgeber das OFG strenger als das KOVG.Links:http://www.plattform-eugenik.at.
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9783702905101 - Heinrich Berger: Vollzugspraxis des Opferfürsorgegesetzes - Analyse der praktischen Vollziehung des einschlägigen Sozialrechts
Heinrich Berger

Vollzugspraxis des Opferfürsorgegesetzes - Analyse der praktischen Vollziehung des einschlägigen Sozialrechts (1949)

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Vollzugspraxis des Opferfürsorgegesetzes: Die vorliegende Publikation widmet sich der Analyse der praktischen Vollziehung des Opferfürsorgesetzes. Das 1947 beschlossene Opferfürsorgegesetz wurde seither 62 Mal(!) geändert, wobei die meisten Änderungen und Erweiterungen auf Druck der NS-Opferverbände bzw. auf alliierte Interventionen zurückgingen. Der selektive Opferbegriff des OFG bevorzugt bis zur Gegenwart Opfer des politischen Widerstandes gegenüber den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, obschon seit 1949 auch Gruppen von Verfolgten in den Genuss von fortlaufenden Rentenzahlungen kommen können. Verfolgungsopfer, die nur einen Opferausweis erhalten, bleiben jedoch auch dann von Unterhaltsrenten ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem ausreichend zu sichern. Die Richtlinien für eine Anerkennung nach Opferfürsorgegesetz wurden streng und formalisiert gehandhabt, wodurch Verfolgte mit atypischen Verfolgungsgeschichten, Gruppen wie Roma und Sinti nur schwer oder Homosexuelle gar nicht anerkannt wurden. Judikatur und Verwaltungshandeln verfestigten den selektiven Opferbegriff. Wegen ihrer sexuellen Orientierung oder als angeblich asozial Verfolgte schließt der Gesetzgeber bis heute vom OFG aus. Aus den in den Archiven und Registraturen vorhandenen Akten der Opferfürsorge wurde eine repräsentative Stichprobe gezogen. Knapp 60% der Verfahren der Opferfürsorge verliefen im Sinne des Begehrens der AntragstellerInnen erfolgreich. Die Unterschiede zwischen `aktiven` und `passiven` Opfern waren dabei allerdings erheblich. `Passive` Opfer waren häufiger von (Teil)Ablehnungen, längeren Verfahrensdauern, höherer Verfahrenskomplexität sowie einem höheren `Versandungsrisiko` betroffen. In der Grundtendenz entsteht der Eindruck, dass Rechtsprechung und Praxis auch im Bereich des OFG eher geneigt schienen, ehemaligen Nationalsozialisten sozusagen einen Vertrauensvorschuss einzuräumen, während hingegen andere, vergleichsweise sogar untergeordnete Aspekte relativ rasch zur Ablehnung einer Anspruchsberechtigung herangezogen wurden. Im Übrigen sind diese Regelungen bis heute wesentlich strenger als etwa jene im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Auch bei den Verfahrensregeln gestaltete der Gesetzgeber das OFG strenger als das KOVG. Links: plattform-eugenik.at, Taschenbuch.
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9783702905101 - Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes"

Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes"

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