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Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG100%: Julia Kramer: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG (ISBN: 9783656754237) in Deutsch.
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Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG71%: Kramer, Julia: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG (ISBN: 9783656754206) GRIN Verlag, in Deutsch, auch als eBook.
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Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG
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9783656754237 - Kramer, Julia: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach 71 Abs. 2 JGG
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Kramer, Julia

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach 71 Abs. 2 JGG

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann "ein Richter (...) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren". In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die "nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern" von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter "die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen." Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: "Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen." Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur "einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII)". Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.2014. 20 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
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9783656754206 - Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG (2014)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann 'ein Richter (...) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren'. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die 'nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern' von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter 'die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.' Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: 'Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.' Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur 'einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII)'. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung. ePUB, 25.09.2014.
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9783656754206 - Julia Kramer: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG - Anwendung und Umsetzung
Julia Kramer

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG - Anwendung und Umsetzung (2013)

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Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG: Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann `ein Richter (...) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren`. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die `nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern` von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter `die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.` Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: `Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.`Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur `einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII)`. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung. Ebook.
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9783656754206 - Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG (2014)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann 'ein Richter (...) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Massnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren'. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäss 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hiess es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die 'nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern' von Bedeutung wären. Ausserdem kann der Richter 'die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.' Doch heisst es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: 'Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.' Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur 'einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII)'. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung. 25.09.2014.
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9783656754206 - Julia Kramer: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG
Julia Kramer

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann ein Richter () die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen. Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII). Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.
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Kramer, Julia

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach 71 Abs. 2 JGG

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann ein Richter ( ) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren . In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß72 Abs. 3 und71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter dieAnordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen. Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des71 Abs. 2 JGG: Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (72 Abs. 4 i. v. M.71 Abs. 2 JGG i. V. m.34 SGB VIII) . Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt.Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Laut 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann ein Richter () die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Massnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäss 72 Abs. 3 und 71 Abs. 2 JGG. Darin hiess es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern von Bedeutung wären. Ausserdem kann der Richter die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen. Doch heisst es seit 1990 in Satz 3 des 71 Abs. 2 JGG: Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe ( 72 Abs. 4 i. v. M. 71 Abs. 2 JGG i. V. m. 34 SGB VIII). Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.
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9783656754237 - Julia Kramer: Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach 71 Abs. 2 JGG
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Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach 71 Abs. 2 JGG (2013)

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Kramer, Julia

Vorläufige Anordnungen die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG (2014)

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Erscheinungsdatum: 15.10.2014, Medium: Stück, Einband: Geheftet, Titel: Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG, Titelzusatz: Anwendung und Umsetzung, Auflage: 1. Auflage von 2014 // 1. Auflage, Autor: Kramer, Julia, Verlag: GRIN Publishing, Sprache: Deutsch, Rubrik: Strafrecht, Seiten: 20, Gewicht: 46 gr, Verkäufer: averdo.
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