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Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung100%: C. Steiner, Eric: Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung (ISBN: 9783656380849) in Deutsch, Taschenbuch.
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Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung Author86%: Eric C. Steiner: Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung Author (ISBN: 9783656379478) in Deutsch, auch als eBook.
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Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung
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9783656379478 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH - Eine vergleichende Betrachtung
Eric C. Steiner

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH - Eine vergleichende Betrachtung (2010)

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Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 3, Karl-Franzens-Universität Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes (`ne bis in idem`) durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des `double jeopardy`). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das `verflixte Siebente` bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese `Sperrwirkung` betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmaßnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbeh?rde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begriff `Freispruch` ist nicht blo? ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist. Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SD? an. Ebook.
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9783656379478 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH - Eine vergleichende Betrachtung
Eric C. Steiner

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH - Eine vergleichende Betrachtung (2010)

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Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 3, Karl-Franzens-Universität Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes (`ne bis in idem`) durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des `double jeopardy`). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das `verflixte Siebente` bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese `Sperrwirkung` betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmaßnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehörde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begriff `Freispruch` ist nicht bloß ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist. Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SDÜ an. Ebook.
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9783656380849 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz ´ne bis in idem´ und seine Auslegung durch EuGH und OGH
Eric C. Steiner

Der Grundsatz ´ne bis in idem´ und seine Auslegung durch EuGH und OGH (2013)

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Eine vergleichende Betrachtung, Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 3, Karl-Franzens-Universität Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes (´´ne bis in idem´´) durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des ´´double jeopardy´´). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das ´´verflixte Siebente´´ bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese ´´Sperrwirkung´´ betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Massnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmassnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehörde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begriff ´´Freispruch´´ ist nicht bloss ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist. Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SDÜ an. Taschenbuch, 06.03.2013.
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9783656380849 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH"
Symbolbild
Eric C. Steiner

Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH" (2013)

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This item is printed on demand - Print on Demand Titel. - Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, einseitig bedruckt, Note: 3, Karl-Franzens-Universität Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes ( ne bis in idem ) durch den OGH und den EuGH.Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des double jeopardy ). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das verflixte Siebente bezeichnet.Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese Sperrwirkung betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmaßnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehörde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar.Selbst unter dem Begriff Freispruch ist nicht bloß ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist.1Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SDÜ an. 32 pp. Deutsch.
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9783656379478 - Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung Eric C. Steiner Author

Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung Eric C. Steiner Author (2010)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 3, Karl-Franzens-Universität Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes ('ne bis in idem') durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des 'double jeopardy'). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das 'verflixte Siebente' bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese 'Sperrwirkung' betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmaßnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehörde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begriff 'Freispruch' ist nicht bloß ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist. Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SDÜ an.
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9783656380849 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH (German Edition)
Symbolbild
Eric C. Steiner

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH (German Edition) (2010)

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This item is printed on demand. Paperback. Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Vlkerrecht, Internationales Privatrecht, einseitig bedruckt, Note: 3, Karl-Franzens-Universitt Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes (ne bis in idem) durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im rmischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die franzsische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des double jeopardy). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch sterreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das verflixte Siebente bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese Sperrwirkung betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Manahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmanahmen. Die rechtskrftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehrde handeln, da man darunter die frmliche Verhngung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskrftige Strafverfgung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem sterreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehrde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begrif This item ships from La Vergne,TN.
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9783656380849 - Eric C Steiner: Der Grundsatz Ne Bis in Idem Und Seine Auslegung Durch Eugh Und Ogh (Paperback)
Symbolbild
Eric C Steiner

Der Grundsatz Ne Bis in Idem Und Seine Auslegung Durch Eugh Und Ogh (Paperback) (2013)

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ISBN: 9783656380849 bzw. 3656380848, in Deutsch, GRIN Verlag, United States, Taschenbuch, neu, Nachdruck.

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Von Händler/Antiquariat, The Book Depository EURO [60485773], Gloucester, UK, United Kingdom.
Language: German Brand New Book ***** Print on Demand *****.Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, einseitig bedruckt, Note: 3, Karl-Franzens-Universitat Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschaftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes ( ne bis in idem ) durch den OGH und den EuGH. Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im romischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die franzosische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des double jeopardy ). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Osterreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das verflixte Siebente bezeichnet. Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese Sperrwirkung betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Massnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmassnahmen. Die rechtskraftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehorde handeln, da man darunter die formliche Verhangung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskraftige Strafverfugung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem osterreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehorde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar. Selbst unter dem Begr.
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9783656379478 - Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH

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Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH ab 8.99 EURO Eine vergleichende Betrachtung. 1. Auflage.
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9783656379478 - Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH

Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH

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Der Grundsatz ne bis in idem und seine Auslegung durch EuGH und OGH ab 8.99 EURO Eine vergleichende Betrachtung. Auflage 1.
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9783656379478 - Eric C. Steiner: Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung
Eric C. Steiner

Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung

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Der-Grundsatz-ne-bis-in-idem-und-seine-Auslegung-durch-EuGH-und-OGH~~Eric-C-Steiner, Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung, NOOK Book (eBook).
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