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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (Elektronische Ressource).100%: Mozelewski, Christian: Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (Elektronische Ressource). (ISBN: 9783638713313) 2007, Grin Verlag Gmbh Aug 2007, in Deutsch, Taschenbuch.
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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss100%: Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (ISBN: 9783638252300) in Deutsch, auch als eBook.
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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (Elektronische Ressource).
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9783638252300 - Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis
Christian Mozelewski

Das neue Schuldrecht in der Praxis (2004)

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ISBN: 9783638252300 bzw. 3638252302, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin (Universität), Veranstaltung: Seminar, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin (Universität), Veranstaltung: Seminar, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 31.12.01 in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden auch nicht von der Kauf-RL geforderte Sachverhalte mitgeregelt. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.02 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien. Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben. Art. 2 Abs. 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs. Es wurde ein subjektiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hatte. Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchsgüterkauf. Der deutsche Gesetzgeber hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt. Der 434 I BGB verankert nun den subjektiven Fehlerbegriff. Die Unterscheidung zwischen Fehlern iSd 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften iSd 459 II aF ist damit obsolet geworden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung als eigenständige Kategorie beseitigt, da man die Zusicherung als Fall der Garantie iSd 276 I 1 nF versteht. Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie werden näher untersucht. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd 434 I sich von der Garantie gemäß 276 I 1 abgrenzt. Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.01 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man lediglich in 463,480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging. In 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei 276 I 1 übereinzustimmen. Unklar ist auch der 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein solche pauschale Aussage ist im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB jedoch kaum nachvollziehbar sein. In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin führerlos in unbekannten Gewässern. 08.02.2004, ePUB.
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9783638252300 - Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis - Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss
Christian Mozelewski

Das neue Schuldrecht in der Praxis - Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (2003)

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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin (Universität), Veranstaltung: Seminar, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 31.12.01 in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden auch nicht von der Kauf-RL geforderte Sachverhalte mitgeregelt. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.02 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien. Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben.Art. 2 Abs. 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs. Es wurde ein subjektiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hatte. Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchsgüterkauf. Der deutsche Gesetzgeber hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt. Der 434 I BGB verankert nun den subjektiven Fehlerbegriff. Die Unterscheidung zwischen Fehlern iSd 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften iSd 459 II aF ist damit obsolet geworden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung - als eigenständige Kategorie - beseitigt, da man die Zusicherung als Fall der Garantie iSd 276 I 1 nF versteht. Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie werden näher untersucht. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd 434 I sich von der Garantie gemäß 276 I 1 abgrenzt. Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.01 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man lediglich in 463,480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging.In 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei 276 I 1 übereinzustimmen. Unklar ist auch der 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein solche pauschale Aussage ist im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB jedoch kaum nachvollziehbar sein. In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin `führerlos in unbekannten Gewässern`. Ebook.
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9783638713313 - Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss
Christian Mozelewski

Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (2007)

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9783638713313 - Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis
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Das neue Schuldrecht in der Praxis

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9783638252300 - Christian Mozelewski: Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss
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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss (2004)

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Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss

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