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9783638359344 - Christian Zimmermann: Das Urheberrecht des Theaterregisseurs
Christian Zimmermann

Das Urheberrecht des Theaterregisseurs (2005)

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Problemstellung Das europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater großer Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten. 1 Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können. 2 Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmäßig auf der Leistung eines Autors fußt. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist. Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz, den der Theaterregisseur genießt, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen. --------- 1 Grunert ZUM 2001, 213. 2 Pieroth/ Schlink 14, 610 f. ePUB, 21.03.2005.
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Das Urheberrecht des Theaterregisseurs

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht), Veranstaltung: Seminar zum Theaterrecht, 26 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ProblemstellungDas europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater großer Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten. 1 Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können. 2Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmäßig auf der Leistung eines Autors fußt. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist. Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz, den der Theaterregisseur genießt, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen.---------1 Grunert ZUM 2001, 213.2 Pieroth/ Schlink 14, 610 f.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht), Veranstaltung: Seminar zum Theaterrecht, 26 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ProblemstellungDas europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater grosser Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten. 1 Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können. 2Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz geniesst, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmässig auf der Leistung eines Autors fusst. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist. Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz, den der Theaterregisseur geniesst, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen.---------1 Grunert ZUM 2001, 213.2 Pieroth/ Schlink 14, 610 f.
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