Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß (Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes)
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9783631444894 - Martin Schöpflin: Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß
Martin Schöpflin

Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß (1991)

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ISBN: 9783631444894 bzw. 3631444893, in Deutsch, Peter Gmbh Lang Dez 1991, Taschenbuch, neu.

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Neuware - Die Zivilprozeßordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so daß auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schließen sich an. Die Erkenntnis, daß die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren außer für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft. 324 pp. Deutsch.
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Martin Schöpflin

Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß (1991)

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Neuware - Die Zivilprozeßordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so daß auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schließen sich an. Die Erkenntnis, daß die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren außer für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft. 324 pp. Deutsch.
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Martin Schöpflin

Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß (1991)

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Neuware - Die Zivilprozeßordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so daß auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schließen sich an. Die Erkenntnis, daß die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren außer für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft. 324 pp. Deutsch.
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Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß, Die Zivilprozeßordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so daß auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schließen sich an. Die Erkenntnis, daß die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren außer für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft.
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Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß

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Die Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozeß, Die Zivilprozessordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so dass auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schliessen sich an. Die Erkenntnis, dass die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren ausser für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft.
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