Steuerrecht und Korruption: Die steuerrechtliche Berücksichtigung national und international gezahlter Schmiergelder (Europäische Hochschulschriften / . / Publications Universitaires Européennes)
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9783631354773 - Günzler, Nicolas Alexander: Steuerrecht und Korruption Die steuerrechtliche Berücksichtigung national und international gezahlter Schmiergelder
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Günzler, Nicolas Alexander

Steuerrecht und Korruption Die steuerrechtliche Berücksichtigung national und international gezahlter Schmiergelder (1999)

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ISBN: 9783631354773 bzw. 3631354770, in Deutsch, Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Wien, 1999. XXXIII, 178 S. Taschenbuch, neu.

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Die Arbeit befaßt sich mit der Mobilisierung des Steuerrechts als wirksame Waffe im Kampf gegen die Korruption. Mit der auf nach dem 31.12.1998 geleistete Zuwendungen anwendbaren Neuregelung des ? 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift das Abzugsverbot für Schmiergeld bereits dann, wenn diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach der bisherigen Regelung dieser Vorschrift durften Bestechungsgelder nur in dem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig nach einem Strafgesetz verurteilt wurde. Dieser minimalistischen Lösung durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt der Autor eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch die Generalklausel des ? 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gegenüber, aus der sich bereits de lege lata ein umfassendes Verbot des Abzugs von Schmiergeldzahlungen ergibt. Danach sind diese Aufwendungen als unangemessene Betriebsausgaben anzusehen, weil sie einem einheitsorientierten Fremdvergleich, der sich durch eine an der Einheit der Rechtsordnung orientierte normative Anreicherung auszeichnet, nicht standhalten. Die rechtspolitischen Insuffizienzen des ? 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können so überwunden werden. Zuletzt entspricht die vorgenommene Wertung der Angemessenheit in weiten Teilen auch der des Steuergesetzgebers, der diese der Neuregelung des ? 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Ergebnis zugrundegelegt hat.
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9783631354773 - Nicolas Alexander Günzler: Steuerrecht und Korruption
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Nicolas Alexander Günzler

Steuerrecht und Korruption (1999)

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ISBN: 9783631354773 bzw. 3631354770, in Deutsch, Peter Gmbh Lang Sep 1999, Taschenbuch, neu.

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Neuware - Die Arbeit befaßt sich mit der Mobilisierung des Steuerrechts als wirksame Waffe im Kampf gegen die Korruption. Mit der auf nach dem 31.12.1998 geleistete Zuwendungen anwendbaren Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift das Abzugsverbot für Schmiergeld bereits dann, wenn diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach der bisherigen Regelung dieser Vorschrift durften Bestechungsgelder nur in dem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig nach einem Strafgesetz verurteilt wurde. Dieser minimalistischen Lösung durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt der Autor eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch die Generalklausel des 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gegenüber, aus der sich bereits de lege lata ein umfassendes Verbot des Abzugs von Schmiergeldzahlungen ergibt. Danach sind diese Aufwendungen als unangemessene Betriebsausgaben anzusehen, weil sie einem einheitsorientierten Fremdvergleich, der sich durch eine an der Einheit der Rechtsordnung orientierte normative Anreicherung auszeichnet, nicht standhalten. Die rechtspolitischen Insuffizienzen des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können so überwunden werden. Zuletzt entspricht die vorgenommene Wertung der Angemessenheit in weiten Teilen auch der des Steuergesetzgebers, der diese der Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Ergebnis zugrundegelegt hat. 178 pp. Deutsch.
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Steuerrecht und Korruption (1999)

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Neuware - Die Arbeit befaßt sich mit der Mobilisierung des Steuerrechts als wirksame Waffe im Kampf gegen die Korruption. Mit der auf nach dem 31.12.1998 geleistete Zuwendungen anwendbaren Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift das Abzugsverbot für Schmiergeld bereits dann, wenn diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach der bisherigen Regelung dieser Vorschrift durften Bestechungsgelder nur in dem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig nach einem Strafgesetz verurteilt wurde. Dieser minimalistischen Lösung durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt der Autor eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch die Generalklausel des 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gegenüber, aus der sich bereits de lege lata ein umfassendes Verbot des Abzugs von Schmiergeldzahlungen ergibt. Danach sind diese Aufwendungen als unangemessene Betriebsausgaben anzusehen, weil sie einem einheitsorientierten Fremdvergleich, der sich durch eine an der Einheit der Rechtsordnung orientierte normative Anreicherung auszeichnet, nicht standhalten. Die rechtspolitischen Insuffizienzen des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können so überwunden werden. Zuletzt entspricht die vorgenommene Wertung der Angemessenheit in weiten Teilen auch der des Steuergesetzgebers, der diese der Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Ergebnis zugrundegelegt hat. 178 pp. Deutsch.
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Die steuerrechtliche Berücksichtigung national und international gezahlter Schmiergelder, Die Arbeit befasst sich mit der Mobilisierung des Steuerrechts als wirksame Waffe im Kampf gegen die Korruption. Mit der auf nach dem 31.12.1998 geleistete Zuwendungen anwendbaren Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift das Abzugsverbot für Schmiergeld bereits dann, wenn diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach der bisherigen Regelung dieser Vorschrift durften Bestechungsgelder nur in dem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig nach einem Strafgesetz verurteilt wurde. Dieser minimalistischen Lösung durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt der Autor eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch die Generalklausel des 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gegenüber, aus der sich bereits de lege lata ein umfassendes Verbot des Abzugs von Schmiergeldzahlungen ergibt. Danach sind diese Aufwendungen als unangemessene Betriebsausgaben anzusehen, weil sie einem einheitsorientierten Fremdvergleich, der sich durch eine an der Einheit der Rechtsordnung orientierte normative Anreicherung auszeichnet, nicht standhalten. Die rechtspolitischen Insuffizienzen des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können so überwunden werden. Zuletzt entspricht die vorgenommene Wertung der Angemessenheit in weiten Teilen auch der des Steuergesetzgebers, der diese der Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Ergebnis zugrundegelegt hat. Aus dem Inhalt: Korruption - Schmiergeld - Abzugsfähige Betriebsausgabe - Betrieblich veranlasster Aufwand - Unwirksame und/oder verbotene Zuwendung - Abzugsverbot - Ökonomisches Modell - Teilrechtsordnung - Objektives Nettoprinzip - Leistungsfähigkeitsprinzip - Wertfreiheit - Betriebliche Veranlassung - Einheit der Rechtsordnung - Einheit des wirtschaftsrechtlichen ordre public - Wertungswidersprüche - Rechtsprinzipien - Ökonomische Analyse des Rechts - Allgemeine Grundwertungen der Teilrechtsordnungen - Systemkonsequenz - Systemkongruenz - Vertragsstatut - Verbotsgesetze - Systemimmanenz - Einfachgesetzliche Wertungskonsequenz - Europarecht - Subvention - Beihilfe - Angemessenheit - Fremdvergleich - Einheitsorientierter Fremdvergleich. Taschenbuch.
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9783631354773 - Nicolas Alexander Günzler: Steuerrecht und Korruption
Nicolas Alexander Günzler

Steuerrecht und Korruption

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Die steuerrechtliche Berücksichtigung national und international gezahlter Schmiergelder, Die Arbeit befaßt sich mit der Mobilisierung des Steuerrechts als wirksame Waffe im Kampf gegen die Korruption. Mit der auf nach dem 31.12.1998 geleistete Zuwendungen anwendbaren Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift das Abzugsverbot für Schmiergeld bereits dann, wenn diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach der bisherigen Regelung dieser Vorschrift durften Bestechungsgelder nur in dem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig nach einem Strafgesetz verurteilt wurde. Dieser minimalistischen Lösung durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt der Autor eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch die Generalklausel des 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gegenüber, aus der sich bereits de lege lata ein umfassendes Verbot des Abzugs von Schmiergeldzahlungen ergibt. Danach sind diese Aufwendungen als unangemessene Betriebsausgaben anzusehen, weil sie einem einheitsorientierten Fremdvergleich, der sich durch eine an der Einheit der Rechtsordnung orientierte normative Anreicherung auszeichnet, nicht standhalten. Die rechtspolitischen Insuffizienzen des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können so überwunden werden. Zuletzt entspricht die vorgenommene Wertung der Angemessenheit in weiten Teilen auch der des Steuergesetzgebers, der diese der Neuregelung des 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Ergebnis zugrundegelegt hat. Aus dem Inhalt: Korruption - Schmiergeld - Abzugsfähige Betriebsausgabe - Betrieblich veranlaßter Aufwand - Unwirksame und/oder verbotene Zuwendung - Abzugsverbot - Ökonomisches Modell - Teilrechtsordnung - Objektives Nettoprinzip - Leistungsfähigkeitsprinzip - Wertfreiheit - Betriebliche Veranlassung - Einheit der Rechtsordnung - Einheit des wirtschaftsrechtlichen ordre public - Wertungswidersprüche - Rechtsprinzipien - Ökonomische Analyse des Rechts - Allgemeine Grundwertungen der Teilrechtsordnungen - Systemkonsequenz - Systemkongruenz - Vertragsstatut - Verbotsgesetze - Systemimmanenz - Einfachgesetzliche Wertungskonsequenz - Europarecht - Subvention - Beihilfe - Angemessenheit - Fremdvergleich - Einheitsorientierter Fremdvergleich.
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