Die historische Interessenbewertung in Bezug auf 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG - Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp Hecks - - Berliner Schriftenreihe zum Notarrecht, Band 5
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Die historische Interessenbewertung in Bezug auf § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG - Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp
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Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß § 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß § 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschließlich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß § 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß § 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschließlich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
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Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp Hecks, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschließlich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp Hecks, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäß 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschließlich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
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Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp Hecks, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäss 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschliesslich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Eine Untersuchung auf der Grundlage der Interessenjurisprudenz Philipp Hecks, Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 muss gemäss 1585c n.F. eine Vereinbarung, die den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Diese primäre Zuständigkeitszuweisung eröffnet dem Notar ein neues Aufgabenfeld, dem sich das vorliegende vor allem aus einer praktischen Sicht Werk widmet. Die für die notarielle Praxis relevanten unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden systematisch dargestellt und anhand einer Vielzahl von Fall- und Berechnungsbeispielen erläutert. Inhalt: . Ehevertragsgestaltung (einschliesslich Scheidungsfolgevereinbarungen) nach Inkrafttreten des UÄndG 2008) . Nachehelicher Unterhalt unter Berücksichtigung des UÄndG 2008 . Trennungsunterhalt / Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern . Kindesunterhalt . Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
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