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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (Paperback)100%: Hohnroth, Sebastian: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (Paperback) (ISBN: 9783959345446) 2015, Diplomica Verlag Gmbh, in Deutsch, Taschenbuch.
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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?100%: Sebastian Hohnroth: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (ISBN: 9783959340441) 2015, in Deutsch, auch als eBook.
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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (Paperback)
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9783959340441 - Sebastian Hohnroth: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
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Sebastian Hohnroth

Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?

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Textprobe: Kapitel 2.2.4, Nachteilsausgleich: Lässt der Arbeitgeber den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat aus oder weicht er von einem bereits vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingende Gründe ab, löst die Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer den Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. 113 BetrVG aus. Der Interessenausgleich ist laut Entscheidung des BAG dann gescheitert, wenn auch dieses Gremium keinen Konsens herstellen konnte. Nach Meinung des BAG mus, Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann.
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9783959340441 - Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?

Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (2015)

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Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann. PDF, 01.12.2015.
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9783959340441 - Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?

Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (2015)

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Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann. 01.12.2015.
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9783959345446 - Hohnroth, Sebastian: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Hohnroth, Sebastian

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Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann.2015. 72 S. 220 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
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9783959345446 - Sebastian Hohnroth: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
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Sebastian Hohnroth

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This item is printed on demand - Print on Demand Titel. Neuware - Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann. 72 pp. Deutsch.
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9783959345446 - Hohnroth, Sebastian: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Hohnroth, Sebastian

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9783959340441 - Sebastian Hohnroth: Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?: Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung.Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann. Ebook.
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ISBN: 9783959345446 bzw. 3959345445, in Deutsch, 72 Seiten, Diplomica Verlag Gmbh, Taschenbuch, neu.

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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?

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