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Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter100%: Herausgeber: Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter (ISBN: 9783868173819) 2013, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, in Deutsch, auch als eBook.
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Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter71%: Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter (ISBN: 9783868172744) Akademische Verlagsgesellschaft AKA GmbH, in Deutsch, auch als eBook.
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Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
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9783868172744 - Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter

Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter

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2013, 17 Seiten, Deutsch, Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können.Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen ""Novelle der Novelle"" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der ""zurechtgeschusterten"" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird.Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesund.
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9783868173819 - Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
Akademische Arbeitsgemeinschaft

Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter

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Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen Novelle der Novelle lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der zurechtgeschusterten Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen Novelle der Novelle lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der zurechtgeschusterten Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen.
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9783868173819 - Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
Akademische Arbeitsgemeinschaft

Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter (2013)

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Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein BuBgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Versio.
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9783868173819 - Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
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Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter (2013)

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Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum ... Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen.Taal: Duits;Formaat: ePub met kopieerbeveiliging (DRM) van Adobe;Kopieerrechten: Het kopiëren van (delen van) de pagina's is niet toegestaan ;Geschikt voor: Alle e-readers geschikt voor ebooks in ePub formaat. Tablet of smartphone voorzien van een app zoals de bol.com Kobo app.;Verschijningsdatum: mei 2013;ISBN10: 3868173811;ISBN13: 9783868173819; Duitstalig | Ebook | 2013.
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9783868173819 - Herausgeber: Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
Herausgeber: Akademische Arbeitsgemeinschaft

Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter (2013)

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ISBN: 9783868173819 bzw. 3868173811, in Deutsch, 29 Seiten, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.

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Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Kindle Edition, Format: Kindle eBook, Label: Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Produktgruppe: eBooks, Publiziert: 2013-05-25, Freigegeben: 2013-05-25, Studio: Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, Verkaufsrang: 21231.
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3868172742 - Akademische Arbeitsgemeinschaft: Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
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Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter

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Professions and Applied Sciences, Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschrft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstckseigentmer, mter und Dienstleister - berfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht gengt Prflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen htten stemmen knnen. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgngerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung hchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunchst aber die gute Nachricht fr Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, mssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bugeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstckseigentmer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschrft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstckseigentmer, mter und Dienstleister - berfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht gengt Prflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen htten stemmen knnen. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen "Novelle der Novelle" lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der "zurechtgeschusterten" Vorgngerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung hchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunchst aber die gute Nachricht fr Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, mssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie al.
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