Staat Revolution : Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts
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9783862591251 - Finkenberger, Jörg: Staat Revolution
Finkenberger, Jörg

Staat Revolution

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ISBN: 9783862591251 bzw. 3862591255, in Deutsch, Ca Ira, Taschenbuch, neu.

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Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der "Reinen Rechtslehre" Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt.In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so "die Ordnung" bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem "Volk" auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als "Volk" durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den "jüdischen" Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über.Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche "Besonderung" so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen ob der - marxische oder bakuninische -Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich "Politische Theologie" nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst "im wesentlichen beendigt" (K. Marx) sein sollte.2015. 230 S.Versandfertig in 1-2 Wochen, Softcover.
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9783862591251 - Jörg Finkenberger: Staat Revolution
Jörg Finkenberger

Staat Revolution (2015)

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ISBN: 9783862591251 bzw. 3862591255, vermutlich in Deutsch, 246 Seiten, ça-ira-Verlag, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.

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Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts, Buch, Softcover, 1. Aufl. Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der “Reinen Rechtslehre” Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt. In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän; es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so “die Ordnung” bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem “Volk” auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als “Volk” durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den “jüdischen” Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über. Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche “Besonderung” so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen; ob der – marxische oder bakuninische – Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden; durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich “Politische Theologie” nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst “im wesentlichen beendigt” (K. Marx) sein sollte. geklebt.
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9783862591251 - Jörg Finkenberger: Staat Revolution
Jörg Finkenberger

Staat Revolution (2015)

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ISBN: 9783862591251 bzw. 3862591255, vermutlich in Deutsch, 246 Seiten, 800. Ausgabe, ça-ira-Verlag, Taschenbuch, neu.

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Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts, Buch, Softcover, 1. Aufl. Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der “Reinen Rechtslehre” Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt. In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän; es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so “die Ordnung” bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem “Volk” auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als “Volk” durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den “jüdischen” Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über. Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche “Besonderung” so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen; ob der – marxische oder bakuninische – Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden; durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich “Politische Theologie” nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst “im wesentlichen beendigt” (K. Marx) sein sollte. geklebt.
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Jörg Finkenberger

Staat Revolution : Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts (2015)

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Neuware - Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der 'Reinen Rechtslehre' Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt. In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän; es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so 'die Ordnung' bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem 'Volk' auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als 'Volk' durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den 'jüdischen' Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über. Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche 'Besonderung' so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen; ob der - marxische oder bakuninische - Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden; durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich 'Politische Theologie' nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst 'im wesentlichen beendigt' (K. Marx) sein sollte. Books.
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9783862591251 - Jörg Finkenberger: Staat Revolution - Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts
Jörg Finkenberger

Staat Revolution - Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts (1933)

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Staat oder Revolution: Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der `Reinen Rechtslehre` Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt. In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so `die Ordnung` bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem `Volk` auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als `Volk` durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den `jüdischen` Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über. Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche `Besonderung` so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen ob der - marxische oder bakuninische - Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich `Politische Theologie` nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst `im wesentlichen beendigt` (K. Marx) sein sollte. Taschenbuch.
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9783862591251 - Jörg Finkenberger: Staat Revolution
Symbolbild
Jörg Finkenberger

Staat Revolution (2015)

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9783862591251 - Finkenberger, Jörg: Staat Revolution - Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts
Finkenberger, Jörg

Staat Revolution - Kritik des Staates anhand der Rechtslehre Carl Schmitts (2015)

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ISBN: 9783862591251 bzw. 3862591255, in Deutsch, 240 Seiten, ça-ira-Verlag, Freiburg, gebundenes Buch, gebraucht, akzeptabler Zustand, Erstausgabe.

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Von Privat, Leonhard9, [5363841].
Das Buch ist in diesem Zustand: Am Umschlag leichte Kratzerchen. Am oberen Eck des Rückseitenumschlags und an den letzten 20 Seiten ein kleiner Knick. Am oberen Eck ist der gesamte Buchblock ein wenig gebogen, da war das Buch zu kräftig und eng eingeschweisst. Sonst ist das Buch wie neu. Es wurde nur vorsichtig angelesen. 2015, Broschur, leichte Gebrauchsspuren, 210x140 mm, 280g, 1. Auflage, 240, Internationaler Versand, Banküberweisung, PayPal, Klarna-Sofortüberweisung, Offene Rechnung (Vorkasse vorbehalten).
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9783862591251 - Finkenberger: | Staat Revolution | Ca Ira | 2015
Finkenberger

| Staat Revolution | Ca Ira | 2015

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ISBN: 9783862591251 bzw. 3862591255, in Deutsch, Ca Ira Verlag, neu.

Der Begriff des Staates in der Staatsrechtslehre seit dem 20. Jahrhundert ist geprägt von der Auseinandersetzung Carl Schmitts mit der 'Reinen Rechtslehre' Hans Kelsens. Diese Kontroverse ist keine rein literarische oder wissenschaftliche: beide Protagonisten verstehen sie als Ausdruck eines Gegensatzes im Gegenstand, also im Wesen des Staates selbst. Kelsen versucht, das Recht als Prinzip gesellschaftlicher Synthesis zu begreifen, und den Staat als eine Rechtstatsache. Daran hängt in der Tat die Möglichkeit eigenständiger Rechtserkenntnis, die Möglichkeit einer Wissenschaft vom Recht überhaupt. In Schmitts Lehre dagegen, die er in heftigem Konflikt mit Kelsen begründet, steht im Zentrum des Staats dessen Subjekt als über-rechtliches Verhältnis, als sein Souverän, es garantiert die Rechtsordnung, es hebt sie wenn nötig auf, wenn der Staat nur so 'die Ordnung' bewahren kann. Und so wenig der Souverän als einfach identisch mit dem 'Volk' auch nur gedacht werden kann, so notwendig muss er es doch werden. Und zuletzt bestimmt sich die Gesellschaft als 'Volk' durch den Krieg nach aussen und den Bürgerkrieg gegen den inneren Feind: das heißt nicht nur gegen die Revolution selbst, sondern auch die Parteien, zuletzt den 'jüdischen' Liberalismus. Schmitts Lehre, republikanisch, wenn auch konsequent konterrevolutionär im Anfang, geht durch einfache Entwicklung 1933 selbst zum Nationalsozialismus über. Der Staat aber ist ebensowenig wie das Recht einer materialistischen Kritik unzugänglich, im Gegenteil lässt sich zeigen, dass materialistische Kritik der Gesellschaft ohne Staatskritik unvollständig, das heisst falsch ist. Der Staat bleibt gegenüber der Gesellschaft eine undurchdringliche 'Besonderung' so lange, und nur dann, wenn der Begriff der Gesellschaft nicht selbst als Problem gefasst, das heisst: vor-kritisch verstanden wird. Dass an dieser Schwierigkeit die linkshegelianische Kritik gescheitert ist, lässt sich zeigen, ob der - marxische oder bakuninische - Materialismusversuch diesem Scheitern entkommen kann, müsste erst noch gezeigt werden, durch einen neuen Anlauf der Kritik. Dieser müsste Konsequenzen daraus ziehen, dass eine konterrevolutionäre Staatslehre sich 'Politische Theologie' nennen kann, wo doch die Kritik der Religion längst 'im wesentlichen beendigt' (K. Marx) sein sollte.
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