Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften (eBook, PDF)
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9783836621168 - Michael Schlager: Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften
Michael Schlager

Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften (2014)

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Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften, Inhaltsangabe:Einleitung: Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union wurde von der Europäische Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen. Ziele des Aktionsplans sind die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes Dritter, indem auf die modernen Informations- und Kommunikationstechniken der heutigen Zeit zurückgegriffen wird. Dem Kommissionsvorschlag vorangegangen sind zwei an die Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen, die klären sollten, wo in der Praxis welche Probleme bei der Ausübung der Aktionärsrechte auftreten speziell in Bezug auf gebietsfremde Aktionäre und grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung. Die Konsultationen stiessen auf positive Reaktionen und wurden anschliessend von einer Expertengruppe gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten erörtert. So regelt die RL nun auszugsweise die Einberufungsform der Hauptversammlung (Art 5), das Fragerecht (Art 9), die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung (Art 7 f, Art 12), die Stimmrechtsausübung mittels Brief (Art 12) sowie die Stimmrechtsvertretung (Art 10, Art 13). Die RL regelt in diesem Zusammenhang die Aktionärsrechte, die mit Stimmrechtsaktien verbunden sind; sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten als Adressaten (Art 1 Abs 1, Art 17 RL). Stimmrechtslose Aktien sowie nicht börsenotierte Gesellschaften sind nicht erfasst, können aber bei der Umsetzung auf diese vom Gesetzgeber erstreckt werden. Der österreichische Gesetzgeber wird dadurch erheblichen Anpassungsbedarf haben, die Richtlinie fristgerecht bis zum 3. August 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen (Art 15 RL). Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschliesslich mit dem Stimmrecht und lässt alle anderen Aktionärsrechte sowie Bereiche der Richtlinie ausser Betracht. Vorweggenommen kann angeführt werden, dass dieses Kernrecht der Aktionäre die massivsten Änderungen erfährt. Die Richtlinie beinhaltet diesbezüglich Regelungen zur rechtzeitigen Information über die Einberufung der Hauptversammlung (HV) sowie zur Beseitigung jeglicher Form der Beschränkungen auf dem Weg zur Stimmrechtsausübung (Aktienhinterlegung). Weiters wird ein System der elektronischen Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen über das Internet und die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief vor der Hauptversammlung eingeführt. Wie oben bereits angeführt, regelt die Richtlinie auch das Rechtsinstitut der Stimmrechtsvertretung. Es kommt somit zu wesentlichen Änderungen und Eingriffen in das bestehende Gesellschaftsrecht, was auch gleichzeitig die wissenschaftliche und vor allem praktische Problemstellung: Die Beteiligung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften - Aktiengesellschaft (AG) und Societas Europaea (SE) - an Entscheidungen und Willensbildungen deren Gesellschaften in der HV stellt den Kernbereich der Aktionärsrechte dar. Durch die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung kann der Aktionär direkten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen und somit seinen Willen zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig wird er dort über die wichtigsten Wirtschaftsdaten und die Zielrichtung seines Unternehmens informiert und aufgeklärt. In praxi herrscht jedoch eine sehr niedrige Präsenz in den stattfindenden Hauptversammlungen. Nach einer Studie der Übernahmekommission liegt die reale HV-Präsenz von Streubesitzaktionären zwischen 12 und 18%, wobei der Streubesitzanteil von ATXgelisteten Gesellschaften im Jahr 2004 15% ausmachte, während er in Deutschland beim DAX 30 bei 26% lag. Vor allem bei Publikumsgesellschaften mit grossem Streubesitz steht der Kosten- und Zeitaufwand der HV-Teilnahme in keinem angemessenen Verhältnis in Bezug auf die Einflussmacht des Stimmrechts. Durch die geringe Beteiligung kommt es jedoch zu Verschiebungen der Stimmgewichte und somit zu möglichen Übernahmegelegenheiten im Sinne des ÜbG. So kann ein Kernaktionär mit einer Beteiligung von 20% am Grundkapital und bei gleichzeitigem Streubesitzes der übrigen 80% faktisch immer eine einfache Mehrheit in der HV erzielen. Dadurch ist es ihm möglich, den Aufsichtsrat zu beherrschen, indem er nur ihm nahe stehende Personen wählt. Derartigen Vorgängen kann nur du, PDF, 11.04.2014.
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Inhaltsangabe:Einleitung: Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union wurde von der Europäische Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in ... Inhaltsangabe:Einleitung: Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union wurde von der Europäische Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen. Ziele des Aktionsplans sind die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes Dritter, indem auf die modernen Informations- und Kommunikationstechniken der heutigen Zeit zurückgegriffen wird. Dem Kommissionsvorschlag vorangegangen sind zwei an die Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen, die klären sollten, wo in der Praxis welche Probleme bei der Ausübung der Aktionärsrechte auftreten – speziell in Bezug auf gebietsfremde Aktionäre und grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung. Die Konsultationen stießen auf positive Reaktionen und wurden anschließend von einer Expertengruppe gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten erörtert. So regelt die RL nun auszugsweise die Einberufungsform der Hauptversammlung (Art 5), das Fragerecht (Art 9), die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung (Art 7 f, Art 12), die Stimmrechtsausübung mittels Brief (Art 12) sowie die Stimmrechtsvertretung (Art 10, Art 13). Die RL regelt in diesem Zusammenhang die Aktionärsrechte, die mit Stimmrechtsaktien verbunden sind; sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten als Adressaten (Art 1 Abs 1, Art 17 RL). Stimmrechtslose Aktien sowie nicht börsenotierte Gesellschaften sind nicht erfasst, können aber bei der Umsetzung auf diese vom Gesetzgeber erstreckt werden. Der österreichische Gesetzgeber wird dadurch erheblichen Anpassungsbedarf haben, die Richtlinie fristgerecht bis zum 3. August 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen (Art 15 RL). Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem Stimmrecht und lässt alle anderen Aktionärsrechte sowie Bereiche der Richtlinie außer Betracht. Vorweggenommen kann angeführt werden, dass dieses Kernrecht der Aktionäre die massivsten Änderungen erfährt. Die Richtlinie beinhaltet diesbezüglich Regelungen zur rechtzeitigen Information über die Einberufung der Hauptversammlung (HV) sowie zur Beseitigung jeglicher Form der Beschränkungen auf dem Weg zur Stimmrechtsausübung (Aktienhinterlegung). Weiters wird ein System der elektronischen Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen über das Internet und die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief vor der Hauptversammlung eingeführt. Wie oben bereits angeführt, regelt die Richtlinie auch das Rechtsinstitut der Stimmrechtsvertretung. Es kommt somit zu wesentlichen Änderungen und Eingriffen in das bestehende Gesellschaftsrecht, was auch gleichzeitig die wissenschaftliche und vor allem praktische Problemstellung: Die Beteiligung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften - Aktiengesellschaft (AG) und Societas Europaea (SE) - an Entscheidungen und Willensbildungen deren Gesellschaften in der HV stellt den Kernbereich der Aktionärsrechte dar. Durch die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung kann der Aktionär direkten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen und somit seinen Willen zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig wird er dort über die wichtigsten Wirtschaftsdaten und die Zielrichtung seines Unternehmens informiert und aufgeklärt. In praxi herrscht jedoch eine sehr niedrige Präsenz in den stattfindenden Hauptversammlungen. Nach einer Studie der Übernahmekommission liegt die reale HV-Präsenz von Streubesitzaktionären zwischen 12 und 18%, wobei der Streubesitzanteil von ATX–gelisteten Gesellschaften im Jahr 2004 15% ausmachte, während er in Deutschland beim DAX 30 bei 26% lag. Vor allem bei Publikumsgesellschaften mit großem Streubesitz steht der Kosten- und Zeitaufwand der HV-Teilnahme in keinem angemessenen Verhältnis in Bezug auf die „Einflussmacht“ des Stimmrechts. Durch die geringe Beteiligung kommt es jedoch zu Verschiebungen de.
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Karl-Franzens-Universität Graz (Rechtswissenschaften, Finanzwissenschaft und Öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Inhaltsangabe:Einleitung:Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union wurde von der Europäische Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen. Ziele des Aktionsplans sind die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes Dritter, indem auf die modernen Informations- und Kommunikationstechniken der heutigen Zeit zurückgegriffen wird.Dem Kommissionsvorschlag vorangegangen sind zwei an die Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen, die klären sollten, wo in der Praxis welche Probleme bei der Ausübung der Aktionärsrechte auftreten – speziell in Bezug auf gebietsfremde Aktionäre und grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung. Die Konsultationen stießen auf positive Reaktionen und wurden anschließend von einer Expertengruppe gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten erörtert. So regelt die RL nun auszugsweise die Einberufungsform der Hauptversammlung (Art 5), das Fragerecht (Art 9), die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung (Art 7 f, Art 12), die Stimmrechtsausübung mittels Brief (Art 12) sowie die Stimmrechtsvertretung (Art 10, Art 13).Die RL regelt in diesem Zusammenhang die Aktionärsrechte, die mit Stimmrechtsaktien verbunden sind; sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten als Adressaten (Art 1 Abs 1, Art 17 RL). Stimmrechtslose Aktien sowie nicht börsenotierte Gesellschaften sind nicht erfasst, können aber bei der Umsetzung auf diese vom Gesetzgeber erstreckt werden.Der österreichische Gesetzgeber wird dadurch erheblichen Anpassungsbedarf haben, die Richtlinie fristgerecht bis zum 3. August 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen (Art 15 RL).Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem Stimmrecht und lässt alle anderen Aktionärsrechte sowie Bereiche der Richtlinie außer Betracht. Vorweggenommen kann angeführt werden, dass dieses Kernrecht der Aktionäre die massivsten Änderungen erfährt.Die Richtlinie beinhaltet diesbezüglich Regelungen zur rechtzeitigen Information über die Einberufung der Hauptversammlung (HV) sowie zur Beseitigung jeglicher Form der Beschränkungen auf dem Weg zur Stimmrechtsausübung (Aktienhinterlegung).Weiters wird ein System der elektronischen Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen über das Internet und die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief vor der Hauptversammlung eingeführt. Wie oben bereits angeführt, regelt die Richtlinie auch das Rechtsinstitut der Stimmrechtsvertretung.Es kommt somit zu wesentlichen Änderungen und Eingriffen in das bestehende Gesellschaftsrecht, was auch gleichzeitig die wissenschaftliche und vor allem praktischeProblemstellung:Die Beteiligung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften - Aktiengesellschaft (AG) und Societas Europaea (SE) - an Entscheidungen und Willensbildungen deren Gesellschaften in der HV stellt den Kernbereich der Aktionärsrechte dar.Durch die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung kann der Aktionär direkten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen und somit seinen Willen zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig wird er dort über die wichtigsten Wirtschaftsdaten und die Zielrichtung seines Unternehmens informiert und aufgeklärt. In praxi herrscht jedoch eine sehr niedrige Präsenz in den stattfindenden Hauptversammlungen. Nach einer Studie der Übernahmekommission liegt die reale HV-Präsenz von Streubesitzaktionären zwischen 12 und 18%, wobei der Streubesitzanteil von ATX–gelisteten Gesellschaften im Jahr 2004 15% ausmachte, während er in Deutschland beim DAX 30 bei 26% lag. Vor allem bei Publikumsgesellschaften mit großem Streubesitz steht der Kosten- und Zeitaufwand der HV-Teilnahme in keinem angemessenen Verhältnis in Bezug auf die „Einflussmacht“ des Stimmrechts. Durch die geringe Beteiligung kommt es jedoch zu Verschiebungen der Stimmgewi.
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